Als Bedingtes Kapital (engl. conditional capital,
192-201 AktG) wird der Wert oder die Anzahl von Aktien bezeichnet, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Emission möglicher Wandelanleihen oder Aktienoptionsprogramme vorab durch eine Drei-Viertel-Mehrheit genehmigt hat. Der Nennwert des Grundkapitals erhöht sich durch die Inanspruchnahme bedingten Kapitals nur dann, wenn dieses auch wirklich beansprucht wird, was durch den optionalen Charakter von Wandelanleihen und Aktienoptionsprogrammen nicht immer (oder nicht unbedingt in vollem Umfang) der Fall sein muss. Genau wie beim genehmigten Kapital muss auch beim bedingten Kapital der Aufsichtsrat einem Verwendungsbeschluss des Vorstandes erst zustimmen. Bedingtes Kapital kann entweder auf Stammaktien oder auf Vorzugsaktien lauten. Dadurch ist es möglich, dass sich in der Unternehmenssatzung bzw. den Geschäftsberichten der Aktiengesellschaft auch zwei unterschiedliche Posten Bedingtes Kapital finden.
192-201 AktG) wird der Wert oder die Anzahl von Aktien bezeichnet, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Emission möglicher Wandelanleihen oder Aktienoptionsprogramme vorab durch eine Drei-Viertel-Mehrheit genehmigt hat. Der Nennwert des Grundkapitals erhöht sich durch die Inanspruchnahme bedingten Kapitals nur dann, wenn dieses auch wirklich beansprucht wird, was durch den optionalen Charakter von Wandelanleihen und Aktienoptionsprogrammen nicht immer (oder nicht unbedingt in vollem Umfang) der Fall sein muss. Genau wie beim genehmigten Kapital muss auch beim bedingten Kapital der Aufsichtsrat einem Verwendungsbeschluss des Vorstandes erst zustimmen. Bedingtes Kapital kann entweder auf Stammaktien oder auf Vorzugsaktien lauten. Dadurch ist es möglich, dass sich in der Unternehmenssatzung bzw. den Geschäftsberichten der Aktiengesellschaft auch zwei unterschiedliche Posten Bedingtes Kapital finden.