Stellt der Versicherer die Bedingungen zur Versicherung von Sportbooten, spricht man von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wassersportfahrzeuge (AVBW); bereitet sie der Makler vor, bezeichnet man sie als Yachtkaskobedingungen (YKB). Zusammen bilden sie einen eigenen Versicherungstyp, die Sportbootversicherung. Die Untersuchung ordnet die Sportbootversicherung versicherungssystematisch ein und bestimmt ihre gesetzlichen Grundlagen.
187 VVG ist teleologisch zu reduzieren. Dabei darf man nicht zwischen AVBW- und YKB-Verträgen unterscheiden; die besondere Sachkenntnis des Maklers darf man dem Versicherungsnehmer nicht zurechnen. Die zwingenden und halbzwingenden Vorschriften des VVG sind in der Sportbootversicherung nicht abdingbar. Darüber hinaus ist die sportliche Nutzung des versicherten Fahrzeugs eine primäre Risikobegrenzung; soweit eine gewerbliche Verwendung nicht den Nutzungscharakter des Fahrzeugs ändert, kann die Verwendungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen. Verschiedene Bedingungen zur versicherten Gefahr und zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers verstoßen gegen AGB-Recht. Die
129-148 VVG sind in einer Weise anzuwenden, die nicht zu unangemessenen Härten für den Verbraucherversicherungsnehmer führt. Die Besonderheit der Sportbootversicherung ist, daß sie - wie auch die Kfz-Kasko- und die Reisegepäckversicherung - ein Transportinteresse mit einem Verbraucher verbindet. Dieses Aufeinandertreffen von Großrisiko-Versicherung und Massenrisiko-Versicherungsnehmer bestimmt die Untersuchung.
187 VVG ist teleologisch zu reduzieren. Dabei darf man nicht zwischen AVBW- und YKB-Verträgen unterscheiden; die besondere Sachkenntnis des Maklers darf man dem Versicherungsnehmer nicht zurechnen. Die zwingenden und halbzwingenden Vorschriften des VVG sind in der Sportbootversicherung nicht abdingbar. Darüber hinaus ist die sportliche Nutzung des versicherten Fahrzeugs eine primäre Risikobegrenzung; soweit eine gewerbliche Verwendung nicht den Nutzungscharakter des Fahrzeugs ändert, kann die Verwendungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen. Verschiedene Bedingungen zur versicherten Gefahr und zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers verstoßen gegen AGB-Recht. Die
129-148 VVG sind in einer Weise anzuwenden, die nicht zu unangemessenen Härten für den Verbraucherversicherungsnehmer führt. Die Besonderheit der Sportbootversicherung ist, daß sie - wie auch die Kfz-Kasko- und die Reisegepäckversicherung - ein Transportinteresse mit einem Verbraucher verbindet. Dieses Aufeinandertreffen von Großrisiko-Versicherung und Massenrisiko-Versicherungsnehmer bestimmt die Untersuchung.