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Das Beeinträchtigungsverbot (oder Entstellungsverbot) des Urheberrechts schützt den Urheber davor, dass andere sein Werk entstellen oder beeinträchtigen. Nach 14 UrhG darf der Urheber Beeinträchtigungen verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Verboten werden können auch indirekte Eingriffe, wenn das Werk in einen Sachzusammenhang gebracht wird, der den berechtigten Interessen des Urhebers zuwiderläuft (Dietz in Schricker, Urheberrecht ²1999, 14 Rdnr. 33). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die von der Oi!-Band…mehr

Produktbeschreibung
Das Beeinträchtigungsverbot (oder Entstellungsverbot) des Urheberrechts schützt den Urheber davor, dass andere sein Werk entstellen oder beeinträchtigen. Nach
14 UrhG darf der Urheber Beeinträchtigungen verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Verboten werden können auch indirekte Eingriffe, wenn das Werk in einen Sachzusammenhang gebracht wird, der den berechtigten Interessen des Urhebers zuwiderläuft (Dietz in Schricker, Urheberrecht ²1999,
14 Rdnr. 33). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die von der Oi!-Band SpringtOifel umfassend eingeräumten Verwertensrechte nicht mehr gegeben, als das Label Metal Enterprises Songs der Band mit Titeln von eindeutig neofaschistischen Musikgruppen auf einem Tonträger zusammenstellte (Entscheidung vom 20. Dezember 1994, GRUR 1995, 215).