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Begriffsbildung in höchstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich - Ille, Enrico
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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Ethnologie / Volkskunde, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Ethnologie), Veranstaltung: Begriff und Erzählung, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus nicht-juristischem[1] Blickwinkel juristische Gedankenarbeit zu betrachten ähnelt den Bemühungen des Laien, einem Bauern beim Begutachten seiner Pflanzen zu folgen. Wie im letzteren Fall das Staunen groß ist über ein sonderbares Gemisch aus Sachkundigkeit in der Bestimmung des Zustands der einzelnen Pflanze, Intuition bei der Beurteilung der allgemeinen Witterung und einem…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Ethnologie / Volkskunde, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Ethnologie), Veranstaltung: Begriff und Erzählung, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus nicht-juristischem[1] Blickwinkel juristische Gedankenarbeit zu betrachten ähnelt den Bemühungen des Laien, einem Bauern beim Begutachten seiner Pflanzen zu folgen. Wie im letzteren Fall das Staunen groß ist über ein sonderbares Gemisch aus Sachkundigkeit in der Bestimmung des Zustands der einzelnen Pflanze, Intuition bei der Beurteilung der allgemeinen Witterung und einem gewissen strategisch untermauerten Hang zum Festhalten an etablierten Verfahren zur Behandlung, so kann auch beim Landwirt im juristischen Feld Sachkundigkeit, Intuition und Verfahrenstreue beobachtet werden. Dass nicht zuletzt die Juristen selbst ihr seltsames Schwanken zwischen Praxis und Theorie erkannt haben, zeigt die Etablierung einer Rechtsphilosophie.Warum besitzt aber trotz dieser vorhandenen Eigenreflexion der nicht juristisch ausgerichtete Blick auf die juristische Praxis einen Wert?Einen nicht unwesentlichen Wert stellt aus Sicht eines 'ethnologisch Geschulten' eine gewisse Affinität dar: Es ist für Ethnologen nicht ungewöhnlich, sich von - scheinbarer oder tatsächlicher - Fremdartigkeit angezogen zu fühlen. Doch die Gegebenheit juristischer Praxis, sich größtenteils mit - wenngleich stark eingebetteten - Einzelfällen zu beschäftigen, fördert ebenso akademische Heimatgefühle. Und in der Wechselwirkung zwischen Akteuren, die ihre eigene bzw. angeeignete 'Sache' vertreten, und Akteuren, die diese Eignung bzw. Aneignung zu erkennen und die 'Sache' zu objektivieren haben, liegt eine zumindestens bemerkenswerte Konvergenz zwischen Ethnologie und Jura.Ein für die vorliegende Fragestellung wesentlicherer Wert ist aber eine Art 'Begriffsstutzigkeit der Uneingeweihten', ist das unvermeidbar 'schiefe Bild', das ein Außenstehender[2] bekommt. Dies ist nicht so, weil zwischen Wissen und Unwissen eine klare Grenze verläuft, sondern weil die Bedeutung der Infragestellung für den Betrachter eine grundlegend andere ist als für den Involvierten. Es ist nicht nur nicht schlimm, wenn ein Nicht-Jurist vom juristischen Standpunkt aus eine falsche Vorstellung bekommt oder gar kultiviert, es ist im Gegenteil ein spezifischer Wert. Dieser besteht primär darin, dass das Selbstverständliche, das aus und in sich selbst Verständliche, zum Nicht-Selbstverständlichen gemacht wird und dadurch eine neue Kodifizierung erhält. [...]