Die vorliegende Publikation befaßt sich in ihrer Thematik mit audiologischen Problemen, ohne deren Kenntnis der ärztliche Gutachter, der Lärmschwerhörigkeitsgutachten erstatten soll, nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe gerecht zu werden. Nach der Weiterbildungsordnung müßte jeder HNO-Arzt in der Lage sein, Gutachten - also auch Lärmgutachten - zu erstatten. In den letzten Jahren wird aber immer deutlicher, daß nicht wenigen Ärzten zwar die Facharztanerkennung zuerkannt wird, deren Kenntnisse auf audiologischem Gebiet aber kaum für die Praxis geschweige denn für die Gutachtenerstellung ausreichen. So be steht die Gefahr, daß Audiologie nicht immer mehr, wie man es erwarten sollte, sondern immer weniger zum gesicherten Wis sensgut des HNO-Arztes gehört. Wie anders wäre es zu erklären, daß von 4500 Meldungen auf Verdacht einer Lärmschwerhörigkeit nach der Berufskrankhei tenverordnung nur etwa 5% tatsächlich eine Lärmschwerhörig keit betrafen. Es sollen deshalb an dieser Stelle dieGrundsätze in Erinnerung gerufen werden, die bei der Meldung auf Verdacht einer Lärmschwerhörigkeit beachtet werden müssen. Eine Meldung auf Verdacht einer Lärmschwerhörigkeit als Be rufskrankheit ist erst zu erstatten, wenn bei einer festgestellten Innenohrschwerhörigkeit, bei der nach den audiologischen Un tersuchungsergebnissen und der Vorgeschichte (Lärm exposition ) der hinweisende Verdacht auf eine Lärmschwerhörigkeit besteht, der Hörverlust im Tonschwellenaudiogramm bei 2000 Hz mehr als 40 dB beträgt. Falls bei einem Patienten bereits eine sog. Stütz-MdE vorliegt, also eine MdE von wenigstens 10% durch Unfall oder Versorgungsleiden, so ist die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit auch zu erstatten, wenn der Hörverlust bei 3000 Hz mehr als 40 dB beträgt.