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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12 Punkte, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Veranstaltung: Polizeirecht, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Gaststättenerlaubnis ist nach 15, 31, 4 GastG iVm 35 I GewO zu entziehen, wenn Versagungsgründe vorliegen. 4 GastG zählt die Versagungsgründe für eine Gaststättenerlaubnis auf. Sinn der Versagungsgründe ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers vom Gaststättengewerbe ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht und es somit vermehrt zu…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12 Punkte, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Veranstaltung: Polizeirecht, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Gaststättenerlaubnis ist nach
15, 31, 4 GastG iVm
35 I GewO zu entziehen, wenn Versagungsgründe vorliegen.
4 GastG zählt die Versagungsgründe für eine Gaststättenerlaubnis auf. Sinn der Versagungsgründe ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers vom Gaststättengewerbe ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht und es somit vermehrt zu Ordnungsstörungen kommen kann. Dem Grunde nach dreht es sich um die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Antragsstellers. , Abstract: Zur Einführung in das Thema Beispiele zur Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht nach
4 I Nr. 1 GastG muss der Begriff des Gaststättengewerbes und das Erteilungsverfahren einer Gaststättenerlaubnis kurz dargestellt werden. Ein Gewerbe iSd
1 GewO ist jede ihrer Art nach erlaubte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und in Fortsetzungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die weder freier Beruf ist, der Urproduktion angehört, noch der Verwaltung eigenen Vermögens dient. Ein Gaststättengewerbe nach
1 GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder auch Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). Vorliegend soll aber speziell das Gaststättenrecht begutachtet werden. Es ist als besonderes Gewerberecht zu klassifizieren und hat zum Schutz der Allgemeinheit den Status eines Gefahrenabwehrrechts. Grundsätzlich darf jedermann nach
1 I GewO ein Gewerbe betreiben. Zwar ist die Ausübung eines Gewerbes nicht genehmigungspflichtig, jedoch ist diese nach
14 GewO gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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