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Der Autor beleuchtet das Phänomen einer unüberschaubar gewordenen bereicherungsrechtlichen Dogmatik, das heute zunehmend als Hindernis für Ausbildung und Praxis thematisiert wird. Patrick Gödicke verfolgt keine materielle Neukonzeption, sondern versteht seine Arbeit als Beitrag zu einer methodischen Konsolidierung des Bereicherungsrechts.
In der Literatur werden vor allem die Überlegenheit fallorientierter oder systemorientierter Rechtsfindung diskutiert. Dabei bleibt unklar, über wessen Arbeitstechniken - die des Rechtsanwenders oder die des Dogmatikers - eigentlich gesprochen wird. Der
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Produktbeschreibung
Der Autor beleuchtet das Phänomen einer unüberschaubar gewordenen bereicherungsrechtlichen Dogmatik, das heute zunehmend als Hindernis für Ausbildung und Praxis thematisiert wird. Patrick Gödicke verfolgt keine materielle Neukonzeption, sondern versteht seine Arbeit als Beitrag zu einer methodischen Konsolidierung des Bereicherungsrechts.

In der Literatur werden vor allem die Überlegenheit fallorientierter oder systemorientierter Rechtsfindung diskutiert. Dabei bleibt unklar, über wessen Arbeitstechniken - die des Rechtsanwenders oder die des Dogmatikers - eigentlich gesprochen wird. Der Verfasser thematisiert daher zunächst den Wirkungsbereich der Dogmatik. Sie soll nach heutiger Vorstellung eine rationale Rechtsanwendung gewährleisten, womit negativ die Kontrollierbarkeit, positiv die Entlastung der Rechtsanwendung gemeint sind. Zur Kontrollierbarkeit nimmt die Dogmatik eine Ordnung des Rechtsstoffs vor, zur Entlastung entwickelt sie Auslegungsvorschläge für einzelne Rechtssätze.

Der Verfasser betrachtet sodann das heutige bereicherungsrechtliche Anspruchssystem, das mit der Nichtleistungskondiktion und dem Gedanken einer offenen Typologie von Kondiktionen zweifelhafte Ordnungskategorien unterschiedlicher Abstraktionsebenen kombiniert, statt mit einer obersten Zweiteilung von Leistung und Eingriff die das Anspruchssystem prägende Dichotomie von Schuldverhältnis und Eigentum fortzuführen. Ebenso problematisch ist es, dem Rechtsanwender zu empfehlen, sich auf Grundstrukturen des Bereicherungsrechts zu konzentrieren oder sich vom Systemdenken ganz abzuwenden. Die damit favorisierten Techniken der Rechtsanwendung liegen zu einem nach wie vor herrschenden Ideal der Subsumtion konträr. Sinnvoll erscheint vielmehr, bewährte Hilfsnormen (z. B. den Leistungsbegriff) beizubehalten, korrigierende Wertungsgesichtspunkte dann aber auch zu ergänzenden Rechtssätzen fortzuentwickeln.