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Bergwerkseigentum ist ein Rechtsbegriff aus dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980. Es handelt sich um eine Bergbauberechtigung. Das Bergwerkseigentum gewährt das Recht, den Bodenschatz, für den das Bergwerkseigentum verliehen ist, abzubauen. Das Bergwerkseigentum ist flächenmäßig begrenzt und gilt bis zur ewigen Teufe, also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.Im frühen Regalbergbau wurden bei der Verleihung der Grubenfelder den Bergbautreibenden weitgehende Nutzungsrechte für das verliehene Grubenfeld erteilt. So wurden die verliehenen Grubenfelder betrachtet wie normales…mehr

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Produktbeschreibung
Bergwerkseigentum ist ein Rechtsbegriff aus dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980. Es handelt sich um eine Bergbauberechtigung. Das Bergwerkseigentum gewährt das Recht, den Bodenschatz, für den das Bergwerkseigentum verliehen ist, abzubauen. Das Bergwerkseigentum ist flächenmäßig begrenzt und gilt bis zur ewigen Teufe, also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.Im frühen Regalbergbau wurden bei der Verleihung der Grubenfelder den Bergbautreibenden weitgehende Nutzungsrechte für das verliehene Grubenfeld erteilt. So wurden die verliehenen Grubenfelder betrachtet wie normales Grundeigentum, der Bergwerksbesitzer wurde als Eigentümer des ihm verliehenen Grubenfeldes betrachtet. Im 19. Jahrhundert änderte sich diese Rechtsauffassung, dass Bergwerkseigentum durfte nunmehr nur zu bergbaulichen Zwecken genutzt werden. Jede privatwirtschaftliche Nutzung von Bergwerkseigentum war somit untersagt.