In der Schiedsgerichtsbarkeit besteht ein praktisches Bedürfnis nach einem Mechanismus der nachträglichen Korrektur etwaiger Mängel des Schiedsspruchs. Dem UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit folgend, eröffnet
1058 ZPO dem Schiedsgericht die Befugnis, den Schiedsspruch nachträglich zu berichtigen, auszulegen und zu ergänzen. Doch wie weit reicht die Korrekturbefugnis des Schiedsgerichts? Wie ist das Korrekturverfahren ausgestaltet? In welchen Fällen unterliegen Korrekturentscheidungen des Schiedsgerichts der Aufhebung durch das staatliche Gericht? Der Verfasser untersucht die sich im Zusammenhang mit der Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs ergebenden Fragen und zeigt unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Erwägungen Lösungsansätze auf.
1058 ZPO dem Schiedsgericht die Befugnis, den Schiedsspruch nachträglich zu berichtigen, auszulegen und zu ergänzen. Doch wie weit reicht die Korrekturbefugnis des Schiedsgerichts? Wie ist das Korrekturverfahren ausgestaltet? In welchen Fällen unterliegen Korrekturentscheidungen des Schiedsgerichts der Aufhebung durch das staatliche Gericht? Der Verfasser untersucht die sich im Zusammenhang mit der Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs ergebenden Fragen und zeigt unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Erwägungen Lösungsansätze auf.