Das Berufsrecht der Anwaltschaft findet sich nicht nur in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sowohl national als auch international ist eine ganze Reihe weiterer Gesetz, Verordnungen und Satzungen einschlägig.
Die Gesetzestexte entsprechen dem Stand vom 1. März 2005, die Texte der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung der Beschlusslage in der Satzungsversammlung nach deren letzter Sitzung am 21. Februar 2005.
Ziel dieser Sammlung ist es, die maßgeblichen Texte des anwaltlichen Berufsrechts zusammenzufassen und sie zugleich zu strukturieren, also deutlich zu machen, welche Quellen für die tägliche Praxis von Bedeutung sind und wie sie zusammengehören.
An erster Stelle steht das nationale Berufsrecht, das neben der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als dem Gesetz der Anwaltschaft die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltschaft (FAO) umfasst. Letztere sind Satzungen, die aufgrund der Ermächtigung in § 59 b/§ 191 a BRAO die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer, das Parlament der Anwaltschaft, erlassen hat. In ihnen sind zum einen die Details zu den Berufspflichten, zum anderen die Fachanwaltschaften, insbesondere deren Zahl und Art sowie die Voraussetzungen für den Erwerb der einzelnen Fachanwaltsbezeichnung, geregelt.
Der zweite Abschnitt gilt dem anwaltlichen Gebührenrecht, das nunmehr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst seinem Vergütungsverzeichnis (VV) niedergelegt ist. Abgedruckt sind hier auch die Normen der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), soweit das RVG auf sie verweist. Schließlich ist in diesem Abschnitt das Gesetz über Rechtberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) einbezogen.
Angesichts der gesetzestechnischen Besonderheiten von RVG und Vergütungsverzeichnis werden diese über das gesonderte Stichwortregister (Zusatzregister RVG) erschlossen.
Über die rein berufsrechtlichen Regelungen hinaus ist für den Anwalt eine Reihe spezifischer Strafnormen einschlägig, allen voran der Parteiverrat (§ 356 StGB). Zudem haben die Straftatbestände zur Geldwäsche (§ 261 StGB) wie auch das Geldwäschegesetz selbst erheblich an Bedeutung im Rahmen der Berufstätigkeit des Anwalts genommen. Die dementsprechenden Normen sind im dritten Abschnitt abgedruckt.
Anwälte sind heute in hohem Maße auch international tätig: Deutsche Rechtsanwälte wirken ins Ausland oder lassen sich dort nieder; umgekehrt kommen ausländische Anwälte nach Deutschland oder treten hier auf. Die Rechtsgrund-lagen hierfür finden sich im Europäischen Recht und im GATS-Abkommen. Die Umsetzung ins deutsche Recht ist mit dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sowie in § 206 BRAO und der Verordnung dazu erfolgt. Zu diesem Abschnitt gehören auch die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE), die nach § 29 Abs. 1 BORA in das deutsche Berufsrecht inkorporiert sind.
Vielfältig sind die Möglichkeiten und Formen der beruflichen Zusammenarbeit. Traditionell im Vordergrund stehen die Sozietät und die Bürogemeinschaft. In der BRAO selbst ist die Rechtsanwaltsgesellschaft in Gestalt der GmbH geregelt (§§ 59 c ff. BORA). Darüber hinaus hat die Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG große Verbreitung gefunden, nicht zuletzt wegen des besonderen Haftungsprivilegs in § 8 Abs. 2 PartGG. International von Bedeutung ist die Euro-päische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).
Noch immer in Kraft ist das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahre 1935, das die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten regelt. Es ist deshalb mit den wichtigsten dazu ergangenen Verordnungen in einem eigenen Abschnitt abgedruckt. Noch in der laufenden Legislaturperiode dürfte das RBerG durch das bereits im Entwurf vorliegende Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Mit dessen Inkrafttreten ist aber erst in 2007 zu rechnen. Es ist deshalb in dieser Auflage noch nicht berücksichtigt.
Der Anwalt ist auch Ausbilder für das Fachpersonal in seiner Kanzlei. Die Aufgaben und Pflichten, die sich daraus ergeben, sind in der Verordnung über die Berufsausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten und anderer Fachangestellter (ReNoPatAusbVO) niedergelegt.
Allen Texten vorangestellt ist die Charta der Rechte des Mandanten, wie sie auf der 90. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 26. Oktober 2001 in München verabschiedet worden ist. Der Rechtsanwalt über einen freien, zugleich aber einen dienenden Beruf aus. Im Mittelpunkt steht der Mandant.
Nach wie vor gilt: Die Auswahl will nur die wichtigsten Quellen zum Berufsrecht vereinen und beschränkt sich bewusst auf das Wesentliche. Das für die tägliche Praxis Relevante soll jederzeit griffbereit sein.
Die Gesetzestexte entsprechen dem Stand vom 1. März 2005, die Texte der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung der Beschlusslage in der Satzungsversammlung nach deren letzter Sitzung am 21. Februar 2005.
Ziel dieser Sammlung ist es, die maßgeblichen Texte des anwaltlichen Berufsrechts zusammenzufassen und sie zugleich zu strukturieren, also deutlich zu machen, welche Quellen für die tägliche Praxis von Bedeutung sind und wie sie zusammengehören.
An erster Stelle steht das nationale Berufsrecht, das neben der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als dem Gesetz der Anwaltschaft die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltschaft (FAO) umfasst. Letztere sind Satzungen, die aufgrund der Ermächtigung in § 59 b/§ 191 a BRAO die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer, das Parlament der Anwaltschaft, erlassen hat. In ihnen sind zum einen die Details zu den Berufspflichten, zum anderen die Fachanwaltschaften, insbesondere deren Zahl und Art sowie die Voraussetzungen für den Erwerb der einzelnen Fachanwaltsbezeichnung, geregelt.
Der zweite Abschnitt gilt dem anwaltlichen Gebührenrecht, das nunmehr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst seinem Vergütungsverzeichnis (VV) niedergelegt ist. Abgedruckt sind hier auch die Normen der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), soweit das RVG auf sie verweist. Schließlich ist in diesem Abschnitt das Gesetz über Rechtberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) einbezogen.
Angesichts der gesetzestechnischen Besonderheiten von RVG und Vergütungsverzeichnis werden diese über das gesonderte Stichwortregister (Zusatzregister RVG) erschlossen.
Über die rein berufsrechtlichen Regelungen hinaus ist für den Anwalt eine Reihe spezifischer Strafnormen einschlägig, allen voran der Parteiverrat (§ 356 StGB). Zudem haben die Straftatbestände zur Geldwäsche (§ 261 StGB) wie auch das Geldwäschegesetz selbst erheblich an Bedeutung im Rahmen der Berufstätigkeit des Anwalts genommen. Die dementsprechenden Normen sind im dritten Abschnitt abgedruckt.
Anwälte sind heute in hohem Maße auch international tätig: Deutsche Rechtsanwälte wirken ins Ausland oder lassen sich dort nieder; umgekehrt kommen ausländische Anwälte nach Deutschland oder treten hier auf. Die Rechtsgrund-lagen hierfür finden sich im Europäischen Recht und im GATS-Abkommen. Die Umsetzung ins deutsche Recht ist mit dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sowie in § 206 BRAO und der Verordnung dazu erfolgt. Zu diesem Abschnitt gehören auch die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE), die nach § 29 Abs. 1 BORA in das deutsche Berufsrecht inkorporiert sind.
Vielfältig sind die Möglichkeiten und Formen der beruflichen Zusammenarbeit. Traditionell im Vordergrund stehen die Sozietät und die Bürogemeinschaft. In der BRAO selbst ist die Rechtsanwaltsgesellschaft in Gestalt der GmbH geregelt (§§ 59 c ff. BORA). Darüber hinaus hat die Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG große Verbreitung gefunden, nicht zuletzt wegen des besonderen Haftungsprivilegs in § 8 Abs. 2 PartGG. International von Bedeutung ist die Euro-päische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).
Noch immer in Kraft ist das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahre 1935, das die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten regelt. Es ist deshalb mit den wichtigsten dazu ergangenen Verordnungen in einem eigenen Abschnitt abgedruckt. Noch in der laufenden Legislaturperiode dürfte das RBerG durch das bereits im Entwurf vorliegende Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Mit dessen Inkrafttreten ist aber erst in 2007 zu rechnen. Es ist deshalb in dieser Auflage noch nicht berücksichtigt.
Der Anwalt ist auch Ausbilder für das Fachpersonal in seiner Kanzlei. Die Aufgaben und Pflichten, die sich daraus ergeben, sind in der Verordnung über die Berufsausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten und anderer Fachangestellter (ReNoPatAusbVO) niedergelegt.
Allen Texten vorangestellt ist die Charta der Rechte des Mandanten, wie sie auf der 90. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 26. Oktober 2001 in München verabschiedet worden ist. Der Rechtsanwalt über einen freien, zugleich aber einen dienenden Beruf aus. Im Mittelpunkt steht der Mandant.
Nach wie vor gilt: Die Auswahl will nur die wichtigsten Quellen zum Berufsrecht vereinen und beschränkt sich bewusst auf das Wesentliche. Das für die tägliche Praxis Relevante soll jederzeit griffbereit sein.