Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat vor allem die klassischen Rechtsmittel verändert. Ein historischer Rückblick zeigt, dass die mit der Civilprocessordnung 1877 eingeführten Rechtsmittel bis zum Beginn des 21. Jahrhunderts im Kern unverändert Bestand hatten. Der Reformgesetzgeber hat jedoch die Ausgestaltung der Berufung als volle zweite Tatsacheninstanz aufgegeben. Der Zugang zum Revisionsgericht wurde grundlegend umgestaltet: die Wertrevision wurde abgeschafft, an ihre Stelle trat die Zulassungsrevision mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an ihrer Seite. Zweck der Neuregelung ist, die Tätigkeit des BGH auf die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen zu beschränken. Neu - und scharfer Kritik ausgesetzt - ist die Befugnis des Berufungsgerichts, eine aussichtslose und nicht rechtsgrundsätzliche Berufung ohne mündliche Verhandlung unanfechtbar zurückzuweisen.
Der Verfasser, Rechtsanwalt beim BGH, beschreibt die Entwicklung der Berufung und Revision als Folge der Reformgesetze. Er setzt sich kritisch mit Schwächen und Übertreibungen der ZPO-Reform 2002 auseinander und kommt zu dem Schluss, dass die letzten Worte des Gesetzgebers noch nicht gesprochen sind.
Der Verfasser, Rechtsanwalt beim BGH, beschreibt die Entwicklung der Berufung und Revision als Folge der Reformgesetze. Er setzt sich kritisch mit Schwächen und Übertreibungen der ZPO-Reform 2002 auseinander und kommt zu dem Schluss, dass die letzten Worte des Gesetzgebers noch nicht gesprochen sind.