Bei einer zentralen Aufgabe von Betriebsräten - der Sicherung von Arbeitsplätzen - zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab. Der reine Abfindungssozialplan wird zunehmend abgelöst vom Tranfersozialplan, durch die erweiterten Möglichkeiten der konjunkturellen Kurzarbeit und der damit verbundenen Kostenentlastung für den Arbeitgeber erhalten auch Betriebsräte ein zusätzliches Instrument zur Beschäftigungssicherung. Durch die jüngste Rechtsprechung des BAG ist außerdem sichergestellt, dass das Instrument des (Firmen-) Tarifvertrages auch zur Beschäftigungssicherung im Rahmen von Betriebsänderungen oder Betriebsübergängen unter bestimmten Randbedingungen eingesetzt werden kann. Danach ist ein Streik zur Durchsetzung eines Tarifsozialplans rechtmäßig. Diese geänderten Bedingungen spiegeln sich auch in der 6. Auflage des AiB-Stichworts wieder: Der Teil "Beschäftigungssicherung" nimmt einen erheblich größeren Umfang als bisher ein und wird vorrangig vor den Ausgleichsregelungen für einen Personalabbau im Sozialplan dargestellt.