Die schiedsgerichtliche Beilegung von Beschlussmängelstreitigkeiten hat seit der BGH-Rechtsprechungslinie »Schiedsfähigkeit« zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bislang ungeklärt ist, ob Beschlussmängelstreitigkeiten auch in der Aktiengesellschaft schiedsgerichtlich beigelegt werden können. Das Schiedsverfahrensrecht ist auf ein Zweiparteienschiedsverfahren zugeschnitten, dem regelmäßig ein zweiseitiger Austauschvertrag zugrunde liegt. Aktiengesellschaften haben eine komplexere Realstruktur. Sie verfügen typischerweise über mehrere Mitglieder, Organe und Organmitglieder. Das AktG berücksichtigt die Realstruktur in prozessualer Hinsicht und normiert ein Rechtsschutzkonzept für Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, welches versucht, gesellschaftsrechtliche Bedürfnisse mit verfahrensrechtlichen Grundsätzen auszusöhnen. Dem steht die Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber, die nicht durch ein streng formalisiertes Verfahren, sondern durch eine privatautonome Verfahrensgestaltung gekennzeichnet ist. Die Arbeit legt dar, dass die Regelungsmaterien aufeinander abgestimmt werden können und die Satzungsstrenge gemäß § 23 Abs. 5 AktG einer schiedsgerichtlichen Beilegung nicht entgegensteht. Die Satzungsautonomie dient als Legitimationsgrundlage der Schiedsgerichtsbarkeit und ermöglicht bei ordnungsgemäßer Willensbildung eine Schiedsbindung durch Hauptversammlungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit.