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Der im Strafprozeßrecht geltende Grundsatz, daß Rechtsverstöße auch gegen das Strafverfahrensrecht zur Aufhebung des instanzgerichtlichen Urteils führen müssen, belastet die Strafrechtspflege. Gerichte und Gesetzgebung haben deshalb in verschiedener Weise nach Hilfsmitteln gesucht, das Rechtsmittel der Verfahrensrevision zu beschränken. Unter diese Hilfsmittel zählt die Einführung von Zwischenverfahren. Diese beschränken die Revision in verschiedener Art und in verschiedenem Umfang, regelmäßig dadurch, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels davon abhängig gemacht wird, daß schon vor Erlaß des…mehr

Produktbeschreibung
Der im Strafprozeßrecht geltende Grundsatz, daß Rechtsverstöße auch gegen das Strafverfahrensrecht zur Aufhebung des instanzgerichtlichen Urteils führen müssen, belastet die Strafrechtspflege. Gerichte und Gesetzgebung haben deshalb in verschiedener Weise nach Hilfsmitteln gesucht, das Rechtsmittel der Verfahrensrevision zu beschränken. Unter diese Hilfsmittel zählt die Einführung von Zwischenverfahren. Diese beschränken die Revision in verschiedener Art und in verschiedenem Umfang, regelmäßig dadurch, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels davon abhängig gemacht wird, daß schon vor Erlaß des instanzgerichtlichen Urteils der Verfahrensfehler von dem Berechtigten gerügt werden muß. Trotz der Gleichheit im Zweck und gewisser Ähnlichkeiten im Grundmuster sind die einzelnen Zwischenverfahren durch jeweilige Besonderheiten gekennzeichnet. Die Arbeit beschreibt die unterschiedliche Wirkungsweise der Zwischenverfahren im Verhältnis zur Revisionszulässigkeit nach geltendem Strafverfahrensrecht.