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§ 23 MarkenG beschränkt den Schutz von Kennzeichen. § 23 Nr. 1 MarkenG stellt die Benutzung des eigenen Namens von Ansprüchen des Kennzeicheninhabers frei, Nr. 2 die als beschreibende Angabe und Nr. 3 die des Kennzeichens als notwendigen Bestimmungshinweis, insbesondere im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft. Alle drei Tatbestände stehen unter dem Vorbehalt, dass die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Autorin untersucht den Anwendungsbereich sowie die einzelnen Tatbestände des § 23 MarkenG. Weiterhin behandelt sie eine mögliche Übertragung der Wertungen des § 23 MarkenG auf den…mehr

Produktbeschreibung
§ 23 MarkenG beschränkt den Schutz von Kennzeichen. § 23 Nr. 1 MarkenG stellt die Benutzung des eigenen Namens von Ansprüchen des Kennzeicheninhabers frei, Nr. 2 die als beschreibende Angabe und Nr. 3 die des Kennzeichens als notwendigen Bestimmungshinweis, insbesondere im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft. Alle drei Tatbestände stehen unter dem Vorbehalt, dass die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Autorin untersucht den Anwendungsbereich sowie die einzelnen Tatbestände des § 23 MarkenG. Weiterhin behandelt sie eine mögliche Übertragung der Wertungen des § 23 MarkenG auf den lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz, § 5 Abs. 2 UWG, und macht Vorschläge für eine Erweiterung des § 23 MarkenG, die jüngere Rechtsentwicklungen aufnimmt.
Autorenporträt
Julia Traumann, geboren 1981 in Stuttgart; Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg im Breisgau und Münster; Zusatzausbildung im Gewerblichen Rechtsschutz an der Universität Münster; promotionsbegleitende Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer internationalen Anwaltskanzlei in Düsseldorf; Promotion an der Universität zu Köln; Referendariat am OLG Hamm.