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Warum nach über 100 Jahren BGB eine Arbeit über das Publizitätsprinzip bei den beweglichen Sachen? Einzelfragen des Mobiliarsachenrechts sind immer wieder mit Blick auf das Publizitätsprinzip ausgiebig diskutiert worden. Regelmäßig wird dabei aber ein solches Prinzip als selbstverständlich unterstellt, um dann wesentliche Ergebnisse daraus abzuleiten. Eine grundlegende, das gesamte Mobiliarsachenrecht abdeckende Untersuchung, ob und inwieweit der Besitz tatsächlich als Publizitätsträger im BGB verankert ist, fehlte hingegen bislang.
Diese Lücke schließt die vorliegende Dissertation. Neu ist
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Produktbeschreibung
Warum nach über 100 Jahren BGB eine Arbeit über das Publizitätsprinzip bei den beweglichen Sachen? Einzelfragen des Mobiliarsachenrechts sind immer wieder mit Blick auf das Publizitätsprinzip ausgiebig diskutiert worden. Regelmäßig wird dabei aber ein solches Prinzip als selbstverständlich unterstellt, um dann wesentliche Ergebnisse daraus abzuleiten. Eine grundlegende, das gesamte Mobiliarsachenrecht abdeckende Untersuchung, ob und inwieweit der Besitz tatsächlich als Publizitätsträger im BGB verankert ist, fehlte hingegen bislang.

Diese Lücke schließt die vorliegende Dissertation. Neu ist der induktive Ansatz: Ausgehend von einer Untersuchung umfassender Einzelnormen - gegliedert in die dem Publizitätsprinzip gemeinhin beigemessenen Wirkrichtungen Rechtserwerb, Rechtsvermutung und Rechtsschein - prüft Tobias Quantz, ob die jeweiligen Regelungen den Rückschluss auf ein dahinterstehendes Publizitätsprinzip (oder dessen Fehlen) erlauben. Ein Schwerpunkt liegt naturgemäß aufdem besonders praxisrelevanten Recht der Sicherheiten, hier vor allem dem Nebeneinander von Faustpfand und publizitätslosem Sicherungseigentum. Auf dieser Tour d'Horizon durch das gesamte Mobiliarsachenrecht kommt Quantz zu dem überraschenden Ergebnis, dass sich hergebrachte Publizitätskonzepte weitgehend als widersprüchlich und nicht tragfähig erweisen. Davon ausgehend entwickelt er neue Lösungen, die nicht nur für das Verständnis des Mobiliarsachenrechts weiterführend sind, sondern auch eine Vielzahl neuer Argumente für etliche sachenrechtliche Spezialfragen bieten.
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