Die Thematik der "besonderen persönlichen Merkmale" beschäftigt die deutsche Strafrechtsdogmatik seit vielen Jahrzehnten. Herkömmlicherweise werden die persönlichen Merkmale als den Täter charakterisierend den Tatmerkmalen entgegengesetzt. Die vorliegende Abhandlung folgt demgegenüber einer neueren Tendenz zu einer eher materialen Differenzierung. Diese Tendenz wird hier in der Weise radikalisiert, daß die bisherigen Versuche einer großflächigen Systematisierung als inadäquat verworfen werden und die Zurechnung persönlicher Merkmale - der Verfasser behandelt nur Unrechtsmerkmale - zu einer extranen Person als eine Frage der Auslegung der Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs bezeichnet wird. In der Konsequenz führt das zum Versuch einer Typisierung von heterogenen persönlichen Merkmalen als Auslegungsrichtlinie.