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Eine Reihe von Experten hatte sich zum Ziel gesetzt, das Potential der Verwaltungen der öffentlichen Hand als Computeranwender zu nutzen, um anwenderfreundliche Vertragsmuster zur Beschaffung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen zu erarbeiten und durchzusetzen. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurden in den Jahren 1971/1974 von einem Ausschuß unter Federführung des Bundesministers des Inneren besondere Vertragsbedingungen für Miete, Kauf und Wartung von EDV-Anlagen und -Geräten entwickelt. Es handelt sich bei den BVB weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung, sondern um…mehr

Produktbeschreibung
Eine Reihe von Experten hatte sich zum Ziel gesetzt, das Potential der Verwaltungen der öffentlichen Hand als Computeranwender zu nutzen, um anwenderfreundliche Vertragsmuster zur Beschaffung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen zu erarbeiten und durchzusetzen. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurden in den Jahren 1971/1974 von einem Ausschuß unter Federführung des Bundesministers des Inneren besondere Vertragsbedingungen für Miete, Kauf und Wartung von EDV-Anlagen und -Geräten entwickelt. Es handelt sich bei den BVB weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung, sondern um privatrechtliche "Muster-Vertragsbedingungen", die beim Abschluß von Mietverträgen über EDV-Anlagen und -Geräte zwischen Behörden und Herstellern bzw. Vermietern von EDV-Anlagen und -Geräten Anwendung finden sollen. Die zweite Auflage bringt Korrekturen und Aktualisierungen sowie vor allem einige neue Gesichtspunkte zur Anwendung des AGB-Gesetzes, zu den Problemkreisen Betriebsbereitschaft, Funktionsprüfung, Abnahme, Verzug und zu den Bestimmungen über den Preisvorbehalt. Die BVB enthält in vielen Bereichen für beide Marktseiten, Anbieter wie Anwender, interessante Detailregelungen, die bei der Abfassung von Verträgen als wertvolle Muster dienen können und in der Praxis auch häufig herangezogen werden. Mitabgedruckt ist die VOL/B. Da die BVB ausdrücklich als Ergänzung der in der VOL/B enthaltenen Allgemeinen Bedingungen konzipiert sind, können sie ohne Berücksichtigung dieser Allgemeinen Bedingungen nicht verstanden werden.