Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Ein-Personen-Gesellschaft, so stellt man fest, dass ihre Existenz vor ihrer rechtlichen Einweihung im OHADA-Gemeinschaftsraum lag und dass die meisten Industrieländer wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Deutschland, Großbritannien und Frankreich das Recht der Ein-Personen-Gesellschaft bereits anerkannt hatten. Es stimmt, dass der OHADA-Gesetzgeber mit der Einrichtung dieser Gesellschaft (der SARLU) eine Neuerung eingeführt hat, aber wir stellen fest, dass der einzige Gesellschafter sich nicht den perfekten Verwaltungsrahmen der Einpersonengesellschaft zu eigen macht, d.h. die Funktionsweise der letzteren wird eine Unvollkommenheit aufweisen, die durch die Schwierigkeiten bei der Anpassung der allgemeinen Regeln zu diesem Thema an den besonderen Fall der Einpersonengesellschaft verursacht wird. Daraus ergibt sich das Risiko einer katastrophalen Unternehmensführung und -verwaltung, die die Gefahr birgt, dass das soziale Vermögen missverstanden wird, indem es in die Beseitigung der steuerlichen und buchhalterischen Grenze in der Person des einzelnen Gesellschafters (das persönliche Vermögen) einbezogen wird. Die vorliegenden Überlegungen plädieren für die Verabschiedung einer besonderen Gesetzgebung für die SARLU.
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