Das europäische Naturschutzrecht fordert mit seinem vom effet utile untermauerten Geltungsanspruch den Bestandsschutz heraus. Betreiber von Infrastrukturvorhaben sehen sich in der Praxis mit naturschutzrechtlich begründeten, nachträglichen Einschränkungen ihres Vorhabens konfrontiert. Vor diesem Hintergrund untersucht Christian Uffelmann, wie weit ein genehmigungsrechtlicher Bestandsschutz gegenüber behördlichen Einschränkungen reicht, wenn es nach Inbetriebnahme eines bestandskräftig zugelassenen Vorhabens naturschutzrechtliche Konflikte zu bewältigen gilt. Er arbeitet heraus, in welchem Umfang das unionsrechtlich fundierte Naturschutzrecht Anforderungen an bereits genehmigte Vorhaben heranträgt. Auf der Ebene der praktischen Umsetzung entwirft er zudem ein Konzept zur Integration dieser unionsrechtlichen Anforderungen in das nationale Recht.