Der Entstrickungstatbestand des
4 Abs.1 Satz 3 EStG ist Gegenstand vieler Diskussionen. Ziel dieser Untersuchung ist es, den genauen Regelungsumfang der Entstrickungsnorm festzustellen und in einer anschließenden Überprüfung anhand von Verfassungs-, Europa- und Abkommensrecht die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu ermitteln. Die Auswirkungen der Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme sowie des Jahressteuergesetzes 2010 werden kritisch betrachtet. Es wird festgestellt, dass die Norm aufgrund des neuen abkommensrechtlichen Ansatzes durch die zur Rechtslage vor dem SEStEG ergangene Änderung der Rechtsprechung nicht ins Leere läuft. Die Norm verstößt jedoch in ihrer Ausgestaltung gegen Unionsrecht. Unter Zugrundelegung der Thesen werden abschließend Lösungsvorschläge aufgezeigt.
4 Abs.1 Satz 3 EStG ist Gegenstand vieler Diskussionen. Ziel dieser Untersuchung ist es, den genauen Regelungsumfang der Entstrickungsnorm festzustellen und in einer anschließenden Überprüfung anhand von Verfassungs-, Europa- und Abkommensrecht die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu ermitteln. Die Auswirkungen der Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme sowie des Jahressteuergesetzes 2010 werden kritisch betrachtet. Es wird festgestellt, dass die Norm aufgrund des neuen abkommensrechtlichen Ansatzes durch die zur Rechtslage vor dem SEStEG ergangene Änderung der Rechtsprechung nicht ins Leere läuft. Die Norm verstößt jedoch in ihrer Ausgestaltung gegen Unionsrecht. Unter Zugrundelegung der Thesen werden abschließend Lösungsvorschläge aufgezeigt.