Der Gesetzgeber schreibt in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vor, daß ein Nachweis über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel in den in
1 Abs. 3 genannten Einrichtungen unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen sei. Dieses Buch hilft dabei.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
1 Abs. 3 genannten Einrichtungen unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen sei. Dieses Buch hilft dabei.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.