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Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestaltet sich dann besonders schwierig, wenn feststeht, dass der (mögliche) Schadensstifter jedenfalls nicht den gesamten Schaden verursacht hat.
Der Verfasser zeigt auf, dass sich diese Frage aus der Vorschrift des § 830 I 2 BGB beantwortet. Dabei wird kein gesondertes Haftungsregime für Massenschäden gegenüber Individualschäden statuiert. Dies gilt auch für solche Fälle, in welchen sich der eingetretene Gesamtschaden auf
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Produktbeschreibung
Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestaltet sich dann besonders schwierig, wenn feststeht, dass der (mögliche) Schadensstifter jedenfalls nicht den gesamten Schaden verursacht hat.

Der Verfasser zeigt auf, dass sich diese Frage aus der Vorschrift des § 830 I 2 BGB beantwortet. Dabei wird kein gesondertes Haftungsregime für Massenschäden gegenüber Individualschäden statuiert. Dies gilt auch für solche Fälle, in welchen sich der eingetretene Gesamtschaden auf eine Vielzahl von Geschädigten verteilt. Der Schlüssel liegt dem Autor zufolge nicht in Besonderheiten dieser Konstellationen gegenüber dem Fall des Urheberzweifels. Maßgeblich ist stattdessen die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Handlung im Bezug auf eine später eingetretene Rechtsgutsverletzung, wenn die Kausalität der Handlung ungeklärt bleibt. Die Untersuchung ist damit grundlegend für sämtliche Anwendungsfälle des § 830 I 2 BGB.

Thomas Mehring legt hierbei auch dar, dass diese Vorschrift nicht als Verankerung eines beweglichen Systems der Haftungselemente angesehen werden kann. Vielmehr kann diese Lehre keine handhabbaren Haftungskriterien anbieten.
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