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Die Anwender des Betreuungsrechts stehen - nach den Reformen der letzten Jahre - vor einer neuen Herausforderung: Das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist seit 26.2.2013 in Kraft. Die Praxis muss sich darauf einstellen, denn die Neuregelung greift in die alltägliche Wirklichkeit in den Heimen und bei Betreuern, Bevollmächtigten, Betreuungsbehörden und -vereinen, Angehörigen und Betreuten ein. Auch die Betreuungsgerichte müssen die Gesetz gewordenen Vorgaben unmittelbar umsetzen.
Allen Verfahrensbeteiligten gibt der Handkommentar
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Produktbeschreibung
Die Anwender des Betreuungsrechts stehen - nach den Reformen der letzten Jahre - vor einer neuen Herausforderung: Das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist seit 26.2.2013 in Kraft. Die Praxis muss sich darauf einstellen, denn die Neuregelung greift in die alltägliche Wirklichkeit in den Heimen und bei Betreuern, Bevollmächtigten, Betreuungsbehörden und -vereinen, Angehörigen und Betreuten ein. Auch die Betreuungsgerichte müssen die Gesetz gewordenen Vorgaben unmittelbar umsetzen.

Allen Verfahrensbeteiligten gibt der Handkommentar Betreuungsrecht eine fundierte Orientierung über die Neuerungen:
Der neue
1906 BGB
Die daraus resultierenden Anpassungen im FamFG
Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts über die Intensivierung des Kontakts zwischen Betreuern und Betreuten - eine höchst praxisrelevante Neuerung für jeden Betreuer
Die kostenrechtlichen Änderungen durch das neue GNotKG, das die KostO abgelöst hat
Die Änderungen, die für die Betreuungsbehörden Mitte 2014 relevant werden, als Ausblick

Die Autoren:
RiOLG Roberto Bucic VizePräsLG Dr. Andrea Diekmann RiBGH Prof. Dr. Andreas Jurgeleit Margrit Kania, Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen VRiLG Dr. Peter Kieß Reinhard Langholf, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz RiOLG Dr. Klaus Maier RAin Sybille M. Meier, FAMedR und FASozR Dipl.-Rpfl. Alexandra Reinfarth VRiLG Dr. Immanuel Stauch