104,00 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in über 4 Wochen
  • Buch mit Leinen-Einband

Wie sind Betrieb (§ 1 I 1 BetrVG) und Betriebsteil (§ 4 I 1 BetrVG) unter Berücksichtigung der veränderten Arbeitswelt de lege lata auszulegen? Wie lässt sich das Konzept der betriebsratsfähigen Einheit in der Ära der Digitalisierung de lege ferenda weiterentwickeln? Tobias Vogt hinterfragt die grundlegenden Ziele betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt Konflikte mit Art. 2 lit. b) RL 2002/14/EG bei ausschließlich ausländischer Steuerung auf. Zudem analysiert er die aktuellen Reformvorschläge erstmals umfassend und untersucht, ob und wie ein Rechtstransfer der community of interest aus dem…mehr

Produktbeschreibung
Wie sind Betrieb (§ 1 I 1 BetrVG) und Betriebsteil (§ 4 I 1 BetrVG) unter Berücksichtigung der veränderten Arbeitswelt de lege lata auszulegen? Wie lässt sich das Konzept der betriebsratsfähigen Einheit in der Ära der Digitalisierung de lege ferenda weiterentwickeln? Tobias Vogt hinterfragt die grundlegenden Ziele betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt Konflikte mit Art. 2 lit. b) RL 2002/14/EG bei ausschließlich ausländischer Steuerung auf. Zudem analysiert er die aktuellen Reformvorschläge erstmals umfassend und untersucht, ob und wie ein Rechtstransfer der community of interest aus dem Kollektivarbeitsrecht der USA ein Gewinn für das BetrVG sein kann. Der Autor demonstriert, wie sehr Betrieb und Betriebsteil verzahnt und weiter verzahnbar sind. Sie bilden letztendlich ein zweiteiliges Puzzle. Die Arbeit wurde mit dem Dissertationspreis des Hamburger Vereins für Arbeitsrecht 2023 ausgezeichnet.
Autorenporträt
Geboren 1995; Studium der Rechtswissenschaft an der Bucerius Law School, Hamburg und der Fudan University in Shanghai; 2019 Erstes Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht der Bucerius Law School, Hamburg; Forschungsaufenthalt an der UC Berkeley School of Law, USA; 2023 Promotion (Hamburg); Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht.