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So rechnen Sie Betriebskosten schnell, korrekt und unanfechtbar ab!
Mit allen Änderungen zur Betriebskosten- und Wohnflächenverordnung! Bei der Betriebskostenabrechnung müssen die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen berücksichtigt werden. Dieser umfassende Ratgeber hilft Vermietern, Verwaltern u.a. mit speziellen Tipps und Tricks einen leichten Einstieg ins Thema zu finden und durch den Einsatz der richtigen Software die Betriebskosten korrekt und unanfechtbar abzurechnen. Auf einen Blick:
- Neuartig: Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Betriebskostenabrechnung, zusätzlich ergänzt
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Produktbeschreibung
So rechnen Sie Betriebskosten schnell, korrekt und unanfechtbar ab!

Mit allen Änderungen zur Betriebskosten- und Wohnflächenverordnung! Bei der Betriebskostenabrechnung müssen die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen berücksichtigt werden. Dieser umfassende Ratgeber hilft Vermietern, Verwaltern u.a. mit speziellen Tipps und Tricks einen leichten Einstieg ins Thema zu finden und durch den Einsatz der richtigen Software die Betriebskosten korrekt und unanfechtbar abzurechnen. Auf einen Blick:
- Neuartig: Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Betriebskostenabrechnung, zusätzlich ergänzt mit einfacher Software
- Neues Recht seit 1.1.2004: Wohnflächenverordnung (WoFLV), Betriebskostenverordnung (BetrKV).
- Welche Positionen sind nach der zweiten Berechnungsverordnung umlagefähig und wie werden die Kosten verteilt?
- Neue Ausschlussfristen für Mieter & Vermieter nach der Mietrechtsreform
- Fallstricke bei der Gestaltung von Mietverträgen

Auf CD-ROM:
- Arbeitshilfen wie Checklisten, Formulare, Urteile und Gesetzestexte, die Sie bei der Vorbereitung Ihrer regelmäßigen Betriebskostenabrechnung unterstützen
- Software Nebenkosten/Heizkosten easy 4.0 light zur konkreten Durchführung der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung Die Autorinnen Birgit Noack und Martina Westner (beide Rechtsanwältinnen) sind seit über 10 Jahren als Beraterinnen beim Haus- und Grundbesitzerverein München mit dem Schwerpunkt Mietrecht tätig. Sie sind bestens mit den Problemen bei Mietverträgen oder Abrechnung von Beriebskosten vertraut.

Birgit Noack und Martina Westner, Rechtsanwältinnen Seit über 10 Jahren für Haus+Grund München tätig

Aus unserer langjährigen Beratungspraxis wissen wir, dass das Thema 'Betriebskosten' Anlass zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter sein kann. Vor wenigen Jahrzehnten war das Thema noch von untergeordneter Bedeutung, da außer den Heizkosten kaum Betriebskosten anfielen. zumindest war die Höhe der Betriebskosten kaum der Rede wert. Aus dieser zeit stammen zumeist noch die Mietverträge, die die Umlage und Abrechnung der Betriebskosten gar nicht erst vorsahen. Die Verträge älteren Datums beinhalteten in der Regel nur eine Vereinbarung über eine Inklusiv- bzw. Bruttomiete. Erst durch das massive Ansteigen der Betriebskosten in den vergangenen zehn bis 15 Jahren sahen sich die Vermieter gezwungen, die Betriebskosten an die Mieter weiterzugeben. Da bei bestehenden Mietverhältnissen für die Änderung der Mietstruktur das Einverständnis des Mieters notwendig ist, war der Konflikt zwischen Vermieter und Mieter unausweichlich. Die Betriebskosten werden gerne als zweite Miete tituliert. Was die Höhe der Betriebskosten anbelangt, stimmt die Bezeichnung. Ansonsten ist der Begriff 'zweite Miete' missverständlich. Für den Vermieter sind die Betriebskosten keine Einnahmen, sondern reine Durchlaufposten, die er an die jeweiligen Behörden oder Lieferanten weiterzuleiten hat. Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarung über die Umlage und Abrechnung der Betriebskosten, kann der Vermieter weder Betriebskosten abrechnen noch Betriebskostensteigerungen vornehmen. Die Rechtsprechung hat zudem strenge Regeln an eine wirksame Betriebskostenvereinbarung aufgestellt. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, geht dies zulasten des Vermieters. Der Gesetzgeber hat seit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 1. September 2001 erstmals Vorschriften zum Recht der Betriebskosten in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Allerdings werden durch diese gesetzlichen Neuregelungen die mietvertraglichen Vereinbarungen nicht entbehrlich. Nach wie vor muss der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthalten, damit die Betriebskosten umgelegt und abgerechnet werden können. Vornehmliches Ziel dieses Praxisratgebers ist es, Ihnen zu zeigen, wie eine wirksame Betriebskostenvereinbarung aussieht und was Sie bei einer Betriebskostenabrechnung beachten müssen. Des Weiteren soll Ihnen dieses Handbuch eine Hilfestellung bei vielen alten und neuen Streitfragen wie - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, - Kostentrennung bei gemischt genutzten Gebäuden oder - Ausschluss- und Einwendungsfrist geben. Unser Beratungsalltag hat gezeigt, dass es ratsam ist, sich vorab zu informieren, sodass Sie bereits bei Abschluss des Mietvertrags die richtigen Weichen gestellt haben. Aufgrund der neuen Ausschlussfristen kann sich der Vermieter bei der 'ungeliebten' Betriebskostenabrechnung auch nicht mehr unbegrenzt Zeit lassen. Da er im Zweifel das Risiko der verspäteten Abrechnung trägt, werden sich die Neuregelungen auch zwangsläufig auf das Verhältnis des vermietenden Wohnungseigentümers zum Verwalter auswirken. Kurz vor Redaktionsschluss erreichte uns der Entwurf der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche und über die Aufstellung der Betriebskosten. Die neuen Verordnungen treten voraussichtlich ab dem 1.1.2004 in Kraft (vgl. Kap. E 2.1 und Anhang 2).
Autorenporträt
Birgit Noack und Martina Westner sind als Rechtsanwältinnen seit über 10 Jahren für Haus+Grund München tätig