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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hamburg früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Gesetzgeber gibt unterschiedliche Rechtsformen für Unternehmen vor, dabei gilt [in Deutschland] der Grundsatz der Wahlfreiheit ... . Beispiele für Rechtsformen sind der Einzelkaufmann, die OHG, die GmbH, die KG und die AG. Es ist möglich unter den vorgegeben Rechtsformen je nach Bedarf zu wählen. Die Gründe für die Wahl können vielseitig sein. Steuerliche, Haftungs- und Kapitalgründe spielen bei der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hamburg früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Gesetzgeber gibt unterschiedliche Rechtsformen für Unternehmen vor, dabei gilt [in Deutschland] der Grundsatz der Wahlfreiheit ... . Beispiele für Rechtsformen sind der Einzelkaufmann, die OHG, die GmbH, die KG und die AG. Es ist möglich unter den vorgegeben Rechtsformen je nach Bedarf zu wählen. Die Gründe für die Wahl können vielseitig sein. Steuerliche, Haftungs- und Kapitalgründe spielen bei der Wahl eine große Rolle. Die gegebene Wahlmöglichkeit funktioniert nicht lediglich bei Gründung der Rechtsform. Die Wahlfreiheit gilt fortlaufend, womit Veränderungen der Rechtsform denkbar sind. Solchen späteren Veränderungen der [Rechtsform] dient das UmwG. Die Gründe für eine Umwandlung der Rechtsform sind genauso vielseitig wie für eine Gründung. Das UmwG dient nicht ausschließlich der Veränderung einer Rechtsform in eine andere wie z.B. Formwechsel
190 UmwG, sondern offeriert zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Kombinationen. So können nach
3 UmwG Rechtsträger miteinander verschmelzen oder nach
123 UmwG Rechtträger in andere gespalten werden. Ziel des UmwG ist es, diese Vorgänge zu vereinfachen. Solche Veränderungen waren auch vor dem Inkrafttreten des UmwG möglich aber komplizierter. Jeder Vermögensgegenstand musste aufgrund des Spezialitätsprinzips, bei dem dingliche Rechte nur einer Sache anhaften, einzeln übertragen werden. Es wird von Einzelrechtsnachfolge gesprochen, die in
929 ff. BGB geregelt ist. Diese Einzelrechtsnachfolge kann auf alle Rechtsformen angewendet werden. Diese ist aber mit einem großen Aufwand verbunden und hat den Nachteil, dass bei Mitübertragung der Schulden die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist
414 ff. BGB. Durch die einzelnen Übertragungen würden stille Reserven aufgedeckt werden, die zusätzlich versteuert werden müssen. Im Gegensatz dazu gibt es die Gesamtrechtsnachfolge, bei der sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in einem Vorgang übertragen werden. Es wird zwischen der vollständigen und partiellen Gesamtrechtsnachfolge unterschieden. Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge ist der geringere Aufwand durch die Übertragung innerhalb eines Vorgangs sowie die nicht benötigte Zustimmung der Gläubiger. Umwandlungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sind nach UmwG möglich. Fraglich ist, ob der Betriebsübergang der Gesamtrechtsnachfolge zugezählt wird und welche Auswirkungen die Verschmelzung und die Ausgliederung haben könnten.
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