Das europäische Kartellverbot gilt grundsätzlich umfassend, d.h. auch für das Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc.) stehen daher in einem latenten Konflikt mit dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV. Zur Auflösung des Konflikts hat der EuGH die sogenannte Albany-Ausnahme entwickelt. Erfüllt eine Vereinbarung ihre Voraussetzungen, ist sie vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen. Während der EuGH bereits mehrfach mit der Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme auf tarifvertragliche Vereinbarungen befasst war, ist ihre Anwendbarkeit auf Betriebsvereinbarungen weiter ungeklärt und bislang wenig erforscht. Der Autor untersucht daher vertiefend die Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des BetrVG.
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