Die Umsetzung der PIF-Richtlinie durch § 168f StGB und § 40 FinStrG
Die Europäische Union erleidet durch Betrügereien zulasten ihres Haushalts jährlich einen Schaden in Milliardenhöhe. Zum strafrechtlichen Schutz ihrer finanziellen Interessen wurde daher die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-RL) erlassen.
Art 3 PIF-RL regelt den Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Zur Umsetzung von Art 3 PIF-RL wurde im StGB der Tatbestand des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB) und im FinStrG der Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (§ 40 FinStrG) geschaffen.
Gegenstand dieses Buches ist die Umsetzung von Art 3 PIF-RL im österreichischen Recht durch § 168f StGB und § 40 FinStrG.
Die Europäische Union erleidet durch Betrügereien zulasten ihres Haushalts jährlich einen Schaden in Milliardenhöhe. Zum strafrechtlichen Schutz ihrer finanziellen Interessen wurde daher die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-RL) erlassen.
Art 3 PIF-RL regelt den Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Zur Umsetzung von Art 3 PIF-RL wurde im StGB der Tatbestand des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB) und im FinStrG der Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (§ 40 FinStrG) geschaffen.
Gegenstand dieses Buches ist die Umsetzung von Art 3 PIF-RL im österreichischen Recht durch § 168f StGB und § 40 FinStrG.