Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Universität Konstanz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Seminararbeit beschäftigt sich mit dem seit der Entscheidung BGH NStZ 2009,330 erneut ins Blickfeld geratenen Problematik der Rechtsfigur der konkreten Vermögensgefährdung.Ob und unter welchen Umständen eine Vermögensgefährdung bereits einem Vermögensschaden gleichsteht ist seit langem umstritten.Hierbei wird neben der Thematik im Bereich des Betruges (
263 StGB) auch die aufgrund des Bestimmtheitsgebots (Art.103 Abs.1 GG) besonders relevante Probelmatik des Verständnisses von einem Vermögensschaden im Rahmen der Untreue (
266 StGB) einbezogen.Einleitung:In der modernen, globalisierten Marktwirtschaft gehören geschäftliche Wagnisse zur alltäglichen Routine. Für Wachstum und Fortschritt ist das Eingehen von Risiken unverzichtbar. Die Reichweite derartiger Geschäfte und die Konsequenzen des Eintritts des möglichen, erheblichen Verlustes, zeigten sich jüngst in der Banken- und Finanzkrise, die in der derzeitig grassierenden, weltweiten Wirtschaftskrise mündete. Betroffen sind in erster Linie die kreditvergebenden Banken, die regelmäßig erhebliche Vorleistungen erbringen müssen. Und in Folge, die gesamte Volkswirtschaft, welche im Wesentlichen von der Liquidität der Kreditinstitute abhängt.Insbesondere in der aktuellen Krise, stellt sich mitunter die Frage, wo die Grenze zwischen vertragsimmanenten, und überhöhten, strafrechtlich relevanten Risiken zu ziehen ist. Unter diesem Aspekt werden vor allem die Vermögensdelikte der
263, 266 StGB relevant. Der Tatbestand der Untreue nach
266 StGB erfasst den kriminellen Umgang mit Fremdvermögen. Der Betrug gemäß
263 StGB stellt hingegen die täuschungs- und irrtumsbedingte Selbstschädigung, durch Eingehung eines nicht mehr vertragsimmanenten Risikos, unter Strafe. Der Betrug ist das bedeutendste Vermögensdelikt. Die Tragweite des Tatbestandes lässt sich anhand folgender Zahlen gut erkennen. Mit 887.906 der polizeilich ermittelten Fälle im Jahr 2008 macht der Betrug einen Anteil von 14,5% der Straftaten innerhalb Deutschlands aus und ist somit das häufigste Vermögensdelikt. Ob der Betrug als Wirtschaftsstraftat einzuordnen ist, ist nicht geklärt. Jedenfalls stellt der Tatbestand des
263 StGB, aufgrund seines Täuschungsverbots eine strafrechtliche Eingrenzung des Wirtschaftslebens dar. Mit der Sanktionierung des unbewussten Eingehens eines überhöhten Risikos im Rahmen des Betrugs, hatte sich der Bundesgerichtshof in der vorliegend zu bearbeitenden Entscheidung zu befassen.(...)
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263 StGB) auch die aufgrund des Bestimmtheitsgebots (Art.103 Abs.1 GG) besonders relevante Probelmatik des Verständnisses von einem Vermögensschaden im Rahmen der Untreue (
266 StGB) einbezogen.Einleitung:In der modernen, globalisierten Marktwirtschaft gehören geschäftliche Wagnisse zur alltäglichen Routine. Für Wachstum und Fortschritt ist das Eingehen von Risiken unverzichtbar. Die Reichweite derartiger Geschäfte und die Konsequenzen des Eintritts des möglichen, erheblichen Verlustes, zeigten sich jüngst in der Banken- und Finanzkrise, die in der derzeitig grassierenden, weltweiten Wirtschaftskrise mündete. Betroffen sind in erster Linie die kreditvergebenden Banken, die regelmäßig erhebliche Vorleistungen erbringen müssen. Und in Folge, die gesamte Volkswirtschaft, welche im Wesentlichen von der Liquidität der Kreditinstitute abhängt.Insbesondere in der aktuellen Krise, stellt sich mitunter die Frage, wo die Grenze zwischen vertragsimmanenten, und überhöhten, strafrechtlich relevanten Risiken zu ziehen ist. Unter diesem Aspekt werden vor allem die Vermögensdelikte der
263, 266 StGB relevant. Der Tatbestand der Untreue nach
266 StGB erfasst den kriminellen Umgang mit Fremdvermögen. Der Betrug gemäß
263 StGB stellt hingegen die täuschungs- und irrtumsbedingte Selbstschädigung, durch Eingehung eines nicht mehr vertragsimmanenten Risikos, unter Strafe. Der Betrug ist das bedeutendste Vermögensdelikt. Die Tragweite des Tatbestandes lässt sich anhand folgender Zahlen gut erkennen. Mit 887.906 der polizeilich ermittelten Fälle im Jahr 2008 macht der Betrug einen Anteil von 14,5% der Straftaten innerhalb Deutschlands aus und ist somit das häufigste Vermögensdelikt. Ob der Betrug als Wirtschaftsstraftat einzuordnen ist, ist nicht geklärt. Jedenfalls stellt der Tatbestand des
263 StGB, aufgrund seines Täuschungsverbots eine strafrechtliche Eingrenzung des Wirtschaftslebens dar. Mit der Sanktionierung des unbewussten Eingehens eines überhöhten Risikos im Rahmen des Betrugs, hatte sich der Bundesgerichtshof in der vorliegend zu bearbeitenden Entscheidung zu befassen.(...)
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