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Diese Arbeit widmet sich dem Problem, inwieweit ein US-amerikanisches discovery-Verfahren für einen nach deutschem Recht durch ein deutsches Gericht zu entscheidenden Rechtsstreit genutzt werden kann. Dabei geht es vornehmlich darum, ob ein solcher Import von Beweismitteln Schranken bei der Verwertung unterliegt. Die Beschaffung von Beweisen kann in einem Parallelprozess in den USA erfolgen. Einbezogen werden aber auch selbständige Beweisverfahren, wie das Beweissicherungsverfahren (
485 ff. ZPO), die Beweishilfe des US-amerikanischen Rechts sowie die internationale Rechtshilfe nach dem
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Produktbeschreibung
Diese Arbeit widmet sich dem Problem, inwieweit ein US-amerikanisches discovery-Verfahren für einen nach deutschem Recht durch ein deutsches Gericht zu entscheidenden Rechtsstreit genutzt werden kann. Dabei geht es vornehmlich darum, ob ein solcher Import von Beweismitteln Schranken bei der Verwertung unterliegt. Die Beschaffung von Beweisen kann in einem Parallelprozess in den USA erfolgen. Einbezogen werden aber auch selbständige Beweisverfahren, wie das Beweissicherungsverfahren (

485 ff. ZPO), die Beweishilfe des US-amerikanischen Rechts sowie die internationale Rechtshilfe nach dem Haager Beweisübereinkommen von 1970. Nach einer Beschreibung der unterschiedlichen Zivilverfahren und Beweisregelungen wird im Wege der funktionalen Rechtsvergleichung gezeigt, dass allein die Verwendung eines discovery-Verfahrens noch keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellt.
Autorenporträt
Der Autor: Eike Dirk Eschenfelder studierte parallel Rechtswissenschaften und Volkswirtschaftslehre in Heidelberg und später in Freiburg. Nach seinem Referendariat und der Promotion am Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg war er für eine führende deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Berlin/Frankfurt als Syndikus tätig. Seit Mitte 2001 ist er als Rechtsanwalt bei einer internationalen Anwaltssozietät in Mannheim beschäftigt.