In ca. 40% der Betriebe in Deutschland besteht ein Betriebsrat, der durch zahlreiche Mitbestimmungstatbestände an betrieblichen Entscheidungen teilnimmt. Beachtet der Arbeitgeber diese allerdings nicht, so ist fraglich, ob in einem gerichtlichen Verfahren mitbestimmungswidrig erlangte Beweise verwertet werden dürfen. Diese Überlegung bildet den Ausgangspunkt dieser Arbeit. Schwerpunktmäßig wird dabei die Missachtung der Mitbestimmung gemäß
87 I BetrVG betrachtet und das sich nach Ansicht der Autorin daraus ergebende Verwertungsverbot. Sodann wird erörtert, inwieweit die gefundenen Ergebnisse auf andere Mitbestimmungstatbestände übertragen werden können, bevor abschließend die Problematik der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten untersucht und einer Lösung zugeführt wird.
87 I BetrVG betrachtet und das sich nach Ansicht der Autorin daraus ergebende Verwertungsverbot. Sodann wird erörtert, inwieweit die gefundenen Ergebnisse auf andere Mitbestimmungstatbestände übertragen werden können, bevor abschließend die Problematik der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten untersucht und einer Lösung zugeführt wird.