Die Unvollständigkeit von Gesetzen liegt zumeist in der Tatsache begründet, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht sämtliche für die Zukunft relevante Fallkonstellationen antizipieren kann. Andererseits sind auch vereinzelt Regelungen zu bestimmten Rechtsfragen vom Gesetzgeber gezielt offen gelassen worden, obwohl die Regelungsbedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der Gesetzgebung bekannt war.
Dieses als "bewusste Lücke" bekannte Phänomen ist Gegenstand der Untersuchung. Dabei wird in methodologischer Hinsicht die bewusste Lücke begrifflich konkretisiert und in die verbreitete Lückentypologie eingeordnet sowie gegenüber ähnlich gelagerten Konstellationen, in denen das Gesetz bedeutungsvoll schweigt, abgegrenzt. Da der Verzicht auf die Anordnung einzelner Rechtsfragen eine Vorgehensweise darstellt, mit der insbesondere der historische BGB-Gesetzgeber in Verbindung gebracht wird, werden unter gesetzgebungstechnischen Aspekten anhand der Kodifikationsarbeiten zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch die Gründe für den Regelungsverzicht und die Bedeutung des damit einhergehenden Verweises auf "Wissenschaft und Praxis" erforscht.
Dieses als "bewusste Lücke" bekannte Phänomen ist Gegenstand der Untersuchung. Dabei wird in methodologischer Hinsicht die bewusste Lücke begrifflich konkretisiert und in die verbreitete Lückentypologie eingeordnet sowie gegenüber ähnlich gelagerten Konstellationen, in denen das Gesetz bedeutungsvoll schweigt, abgegrenzt. Da der Verzicht auf die Anordnung einzelner Rechtsfragen eine Vorgehensweise darstellt, mit der insbesondere der historische BGB-Gesetzgeber in Verbindung gebracht wird, werden unter gesetzgebungstechnischen Aspekten anhand der Kodifikationsarbeiten zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch die Gründe für den Regelungsverzicht und die Bedeutung des damit einhergehenden Verweises auf "Wissenschaft und Praxis" erforscht.