Einsendeaufgabe aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, FernUniversität Hagen (Forschungsinstitut für rechtliches Informationsmanagement GmbH), Veranstaltung: Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Autor Dr. Andreas-Michael Blum erörtert die folgenden Schwerpunkte: Entscheidung der Einigungsstelle (
109 S. 1 und 2 BetrVG), Beteiligungsrechte des Betriebsrats (
111-113 BetrVG), Interessenausgleich und Sozialplan. Außerdem: Durchführung einer geplanten Betriebsänderung (
111 BetrVG), Anwendung des DrittelbG auf den Aufsichtsrat einer 1990 ins Handelsregister eingetragenen KG, keine Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern einer GbR und oHG, Überschuldensprüfung im Rahmen der Fortführung eines Unternehmens, Straftaten Bankrott (
283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (
283b StGB) und Gläubigerbegünstigung (
283c StGB), Verpflichtung eines GmbH-Geschäftsführers zur Insolvenzantragstellung (
15a InsO), Klage auf Entzug der Vertretungsbefugnis (
161 Abs. 2 i.V.m.
127 HGB), Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (
161 Abs. 2 i.V.m.
117 HGB), Klage auf Ausschließung (
140 Abs. 1 S. 1 HGB) bzw. Auflösung (
133 Abs. 1 HGB) sowie die Gesellschafterklage (actio pro socio).
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109 S. 1 und 2 BetrVG), Beteiligungsrechte des Betriebsrats (
111-113 BetrVG), Interessenausgleich und Sozialplan. Außerdem: Durchführung einer geplanten Betriebsänderung (
111 BetrVG), Anwendung des DrittelbG auf den Aufsichtsrat einer 1990 ins Handelsregister eingetragenen KG, keine Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern einer GbR und oHG, Überschuldensprüfung im Rahmen der Fortführung eines Unternehmens, Straftaten Bankrott (
283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (
283b StGB) und Gläubigerbegünstigung (
283c StGB), Verpflichtung eines GmbH-Geschäftsführers zur Insolvenzantragstellung (
15a InsO), Klage auf Entzug der Vertretungsbefugnis (
161 Abs. 2 i.V.m.
127 HGB), Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (
161 Abs. 2 i.V.m.
117 HGB), Klage auf Ausschließung (
140 Abs. 1 S. 1 HGB) bzw. Auflösung (
133 Abs. 1 HGB) sowie die Gesellschafterklage (actio pro socio).
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