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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, Note: 2,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf dem Gebiet des Bilanzsteuerrechts kommt dem Thema Bilanzberichtigung und Bilanzänderung große Bedeutung zu, insbesondere nach einer steuerlichen Außenprüfung.Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, verpflichtet für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, Note: 2,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf dem Gebiet des Bilanzsteuerrechts kommt dem Thema Bilanzberichtigung und Bilanzänderung große Bedeutung zu, insbesondere nach einer steuerlichen Außenprüfung.Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, verpflichtet für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Dieser Abschluss wird als Handelsbilanz (HB) bezeichnet.Unter der Berücksichtigung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (StB) müssen Gewerbetreibende gemäß
4 Absatz (Abs.) 1 in Verbindung mit (i.V.m.)
5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) das Betriebsvermögen ansetzen, welches nach den handelsrechtlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist, sofern kein steuerliches Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Demzufolge ist die Steuerbilanz im Sinne des
60 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung die nach zwingenden steuerrechtlichen Vorschriften oder Wahlrechten modifizierte Handelsbilanz. Auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuerbilanz, an die der Steuerpflichtige gebunden ist, wird anschließend ein Steuerbescheid von der Finanzbehörde erlassen, welcher der steuerlichen Gewinnermittlung und somit der Festsetzung der Steuerschuld dient.Eine Abänderung der bereits eingereichten Steuerbilanz kann nur unter den Vorschriften des
4 Abs. 2 EStG erfolgen. Gründe hierfür könnten zum einem in der nachträgliche Inanspruchnahme von handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Wahlrechten liegen, welche dem Steuerpflichtigen erst nach Einreichung beim Finanzamt eingeräumt werden, oder zum anderen Fehler in der Bilanz, die gegen die GoB oder zwingende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen.Nach herrschender Meinung im steuerrechtlichen Sprachgebrauch bezieht sich die Formulierung Änderung im Sinne des Satz 1 des
4 Abs. 2 EStG auf die Bilanzberichtigung und im Sinne des Satz 2 auf die Bilanzänderung .Während sich der Begriff Bilanzberichtigung auf die Beseitigung von unrichtigen Ansätzen bezieht, die entweder durch den Steuerpflichtigen oder einen Außenprüfer der Finanzbehörde aufgedeckt worden sind, ist für eine Bilanzänderung keine zwingende Voraussetzung erforderlich. [...]
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