Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Fachhochschule Hof, Veranstaltung: Bilanzsteuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: "Siemens zahlt für den Verkauf". Mit dieser Schlagzeile wird es erstmals derbreiten Öffentlichkeit bewusst, dass Unternehmenstransaktionen nicht immernur Milliarden an Einnahmen für den Verkäufer bedeuten müssen, sondernunter Umständen auch hohe Millionenbeträge an Ausgaben. Im Fall desVerkaufes der Siemens Handysparte an den taiwanesischenElektronikkonzern BenQ kostete dies den Verkäufer 350 Mio. Euro.Neben diesem, durch seine besonderen Umstände in der Öffentlichkeitaufsehenerregenden Verkauf, werden Beteiligungsveräußerungen unterZuzahlung des Verkäufers kaum wahrgenommen. Jedoch sind negativeKaufpreise im Zuge von Merger & Acquisition - Transaktionen für den Erwerbvon Unternehmensanteilen an der Tagesordnung.Begründet werden kann eine solche Vereinbarung in der Praxis zumeistdamit, dass die Gesellschaft, deren Anteile erworben werden, überschuldetist, oder, dass zur Herstellung der Rentabilität zu einem späteren ZeitpunktAufwendungen getätigt werden müssen, die sich zum Erwerbszeitpunkt nochnicht als Verbindlichkeiten niederschlagen.Die steuerliche Behandlung eines "Badwills" bei einem Erwerber vonKapitalgesellschaftsanteilen war lange Zeit ungewiss. Die Frage, die sich indiesem Zusammenhang stellte, war: "Ist die Zuzahlung des Anteilsveräußerersbeim Erwerber erfolgsneutral oder erfolgswirksam zu erfassen?"Diese Rechtsunsicherheit trug in der Praxis zu Alternativgestaltungen bei, beidenen eine direkte Zuzahlung vermieden werden sollte. Durch diebeschriebene enorme Relevanz des negativen Kaufpreises in der Praxisführte die fehlende Regulierung zu großen Schwierigkeiten und erhöhtemAufwand.Der I. Senat des BFH hat nun mit seinem Urteil vom 26.04.2006 einegrundlegende Entscheidung zur Behandlung einer solchen unmittelbarenZuzahlung an den Erwerber von Kapitalgesellschaftsanteilen getroffen.Die nachfolgende Arbeit setzt sich mit den Ausführungen des BFHauseinander und soll gegebenenfalls offen gelassene Fragestellungendiskutieren.[...]
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