Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung der Güter- und Kapitalmärkte gewinnen internationale Rechnungslegungsvorschriften, speziell die IFRS, für deutsche Abschlussersteller und -adressaten seit einigen Jahren zunehmend an Bedeutung. Gemäß Art.4 der EU-Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Ministerrats vom 19.07.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards müssen alle Unternehmen für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2005 beginnen, ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen.
Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz vom 04.12.2004 hat der deutsche Gesetzgeber die Bestimmungen der IAS-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. So wurde
315 a HGB neu eingefügt, welcher gemeinsam mit der IAS-Verordnung den neuen rechtlichen Rahmen für die Konzernrechnungslegungspflicht nach IFRS in Deutschland bildet. Außerdem wurde festgelegt, dass Einzelabschlüsse nur zu Offenlegungszwecken nach IFRS aufgestellt und nicht zur Steuerbemessung und Ausschüttung herangezogen werden können, weshalb deutsche Unternehmen weiterhin einen HGB-Einzelabschluss aufstellen müssen. Allerdings zeigt die Bilanzierung langfristiger Fertigungsaufträge zwischen beiden Rechnungslegungssystemen gravierende Unterschiede auf, vor allem bzgl. der Dauer der Auftragsdurchführung. Da das Intervall der Rechnungslegung nicht mit jenem der Herstellung eines langfristigen Fertigungsauftrags übereinstimmt, stellt sich die Frage, welcher Jahresabschlussperiode der Gewinn bzw. der Verlust zuzurechnen ist. Während im System der IFRS mit IAS 11 eine explizite Vorschrift hierzu existiert, gibt es eine solche Vorschrift im deutschen Recht nicht. Insofern müssen sämtliche Lösungsansätze dem Realisationsprinzip gemäß
252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gerecht werden.
Vor dem Hintergrund dieser Grundproblematik stellt die vorliegende Studie die Bilanzierung von Fertigungsaufträgen nach IFRS und HGB grundsätzlich dar, wobei die Vorstellung der unterschiedlichen Gewinnrealisierungskonzeptionen in diesen beiden Rechnungslegungssystemen ein Schwerpunktthema sein soll.
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Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz vom 04.12.2004 hat der deutsche Gesetzgeber die Bestimmungen der IAS-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. So wurde
315 a HGB neu eingefügt, welcher gemeinsam mit der IAS-Verordnung den neuen rechtlichen Rahmen für die Konzernrechnungslegungspflicht nach IFRS in Deutschland bildet. Außerdem wurde festgelegt, dass Einzelabschlüsse nur zu Offenlegungszwecken nach IFRS aufgestellt und nicht zur Steuerbemessung und Ausschüttung herangezogen werden können, weshalb deutsche Unternehmen weiterhin einen HGB-Einzelabschluss aufstellen müssen. Allerdings zeigt die Bilanzierung langfristiger Fertigungsaufträge zwischen beiden Rechnungslegungssystemen gravierende Unterschiede auf, vor allem bzgl. der Dauer der Auftragsdurchführung. Da das Intervall der Rechnungslegung nicht mit jenem der Herstellung eines langfristigen Fertigungsauftrags übereinstimmt, stellt sich die Frage, welcher Jahresabschlussperiode der Gewinn bzw. der Verlust zuzurechnen ist. Während im System der IFRS mit IAS 11 eine explizite Vorschrift hierzu existiert, gibt es eine solche Vorschrift im deutschen Recht nicht. Insofern müssen sämtliche Lösungsansätze dem Realisationsprinzip gemäß
252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gerecht werden.
Vor dem Hintergrund dieser Grundproblematik stellt die vorliegende Studie die Bilanzierung von Fertigungsaufträgen nach IFRS und HGB grundsätzlich dar, wobei die Vorstellung der unterschiedlichen Gewinnrealisierungskonzeptionen in diesen beiden Rechnungslegungssystemen ein Schwerpunktthema sein soll.
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