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In Zeiten, welche durch Globalisierung geprägt sind, wird zunehmend eine Bilanzierung nach den IFRS verlangt. Maßgeblich für die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten nach dem UGB ist das gemilderte Niederstwertprinzip. Dieses Prinzip leitet sich aus dem Vorsichtsprinzip ab. Um die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten berechnen zu können, müssen die Vermögensgegenstände in nicht abnutzbar und abnutzbar eingeteilt werden. Das UGB schreibt ein Aktivierungsverbot von selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten in der Bilanz vor. Nach den IFRS sind immaterielle Vermögenswerte…mehr

Produktbeschreibung
In Zeiten, welche durch Globalisierung geprägt sind, wird zunehmend eine Bilanzierung nach den IFRS verlangt. Maßgeblich für die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten nach dem UGB ist das gemilderte Niederstwertprinzip. Dieses Prinzip leitet sich aus dem Vorsichtsprinzip ab. Um die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten berechnen zu können, müssen die Vermögensgegenstände in nicht abnutzbar und abnutzbar eingeteilt werden. Das UGB schreibt ein Aktivierungsverbot von selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten in der Bilanz vor. Nach den IFRS sind immaterielle Vermögenswerte mit deren Fair Value zu bewerten, welcher sich aus dem aktuellen Marktwert ableitet. Bei der Berechnung der Abschreibung müssen die immateriellen Vermögenswerte in solche mit unbegrenzter und begrenzter ND eingeteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Ermittlung der ND nach den IFRS Ermessenssache ist und diese keinen Vorgaben unterliegt.
Autorenporträt
Claudia Fichtenbauer, BA: Bachelorstudium Unternehmensführung & E-Business Management an der IMC Fachhochschule Krems, Studentin im Masterstudiengang Management/Controlling an der IMC Fachhochschule Krems