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Die 4. Richtlinie der EG auf dem Gebiete des Handelsrechts war von Brtissel dazu bestimmt, die jahrliche Rechnungslegung der Kapitalgesellschaften innerhalb der EG-Staaten zu harmonisieren. Dartiber, ob oder bis zu welchem Grad dies gelungen ist, gehen die Meinungen auseinander. Eine Vielzahl nationaler oder dem einzelnen Untemehmen eingeraumter Wahlrechte schranken auch heute noch die Verstandlich keit tiber die Grenzen hinweg ein, manchmal sogar in einem MaBe, das selbst Fach leute verzweifeln laBt. Der deutsche Gesetzgeber hat nach langer Vorbereitung und ausflihrlicher Erorte rung die 4.,…mehr

Produktbeschreibung
Die 4. Richtlinie der EG auf dem Gebiete des Handelsrechts war von Brtissel dazu bestimmt, die jahrliche Rechnungslegung der Kapitalgesellschaften innerhalb der EG-Staaten zu harmonisieren. Dartiber, ob oder bis zu welchem Grad dies gelungen ist, gehen die Meinungen auseinander. Eine Vielzahl nationaler oder dem einzelnen Untemehmen eingeraumter Wahlrechte schranken auch heute noch die Verstandlich keit tiber die Grenzen hinweg ein, manchmal sogar in einem MaBe, das selbst Fach leute verzweifeln laBt. Der deutsche Gesetzgeber hat nach langer Vorbereitung und ausflihrlicher Erorte rung die 4., 7. und 8. EG-Richtlinie in einem Zuge in deutsches Recht transformiert. Das Ergebnis ist das sogenannte Bilanzrichtlinien-Gesetz yom 19. Dezember 1985. Es geht insoweit tiber den von den Richtlinien gezogenen Rahmen hinaus, als es - wenn auch ohne diese Bezeichnung - ein flir alle Untemehmen geltendes Rechnungsle gungsgesetz darstellt, mit einem allgemeinen Teil flir alle Untemehmen und einem speziellen Teil flir Kapitalgesellschaften. Lediglich das sog. Publizitatsgesetz blieb auBen vor, auch wenn es den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes angepaBt wurde.
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Autorenporträt
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Horst Albach ist Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Humboldt-Universität Berlin und Direktor am Wissenschaftszentrum Berlin.