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"Wir sind die Medien. Wir haben nicht eine gewisse Neugier. Wir sind die Neugier. Und diese Neugier ist grenzenlos". - Mit dieser Aussage karikiert der Journalist Harald Staun die Tendenz vieler Medien, Personen durch Bildberichte vorzuführen und private oder intime Informationen der Öffentlichkeit preiszugeben. Diese Berichterstattung lässt die Interessen der abgebildeten Personen häufig in den Hintergrund treten. Betroffen sind vor allem prominente Personen des öffentlichen Lebens, deren Privatleben von Paparazzi in zunehmendem Maße bildhaft illustriert und öffentlich zugänglich gemacht…mehr

Produktbeschreibung
"Wir sind die Medien. Wir haben nicht eine gewisse Neugier. Wir sind die Neugier. Und diese Neugier ist grenzenlos". - Mit dieser Aussage karikiert der Journalist Harald Staun die Tendenz vieler Medien, Personen durch Bildberichte vorzuführen und private oder intime Informationen der Öffentlichkeit preiszugeben. Diese Berichterstattung lässt die Interessen der abgebildeten Personen häufig in den Hintergrund treten. Betroffen sind vor allem prominente Personen des öffentlichen Lebens, deren Privatleben von Paparazzi in zunehmendem Maße bildhaft illustriert und öffentlich zugänglich gemacht wird.Ziel dieser Arbeit von Katrin Neukamm ist es, europaweit einheitliche Leitlinien zur Auflösung der Kollision zwischen dem Bildnisschutz und den Kommunikationsfreiheiten zu erarbeiten und dadurch ein Recht am eigenen Bild in Europa zu konturieren. Anhand aktueller Beispiele aus der Rechtsprechung wird systematisch dargelegt, wie die Kollision zwischen dem Bildnisschutz und den Kommunikationsfreiheiten in den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich und England sowie dem Recht der EMRK aufgelöst wird und welche Konsequenzen sich hieraus jeweils für das Recht am eigenen Bild ergeben. Die Erkenntnisse werden anschließend in einer rechtsvergleichenden Schau gegenübergestellt. Dabei wird zwischen der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Europäischen Verfassungsvertrages unterschieden. Im Ergebnis wird deutlich, welche Verschiebungen vor allem Personen des öffentlichen Lebens in der Reichweite ihres Schutzes vor der unbefugten Bildnisanfertigung und Bildnisveröffentlichung unter dem Europäischen Verfassungsvertrag zu erwarten haben.
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