Im Jahre 2013 wurde in § 22 Abs. 3 PStG klargestellt, dass der Personenstand von Intersexuellen ohne Angabe der Geschlechtszugehörigkeit in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Gleichwohl basiert das deutsche Familienrecht weiterhin auf einer binären Geschlechterordnung. Der Vortrag analysiert die Frage, ob ein drittes Geschlecht anzuerkennen ist oder auf das Geschlecht als Kategorie des Familienrechts ganz verzichtet werden sollte.
Im Jahre 2013 wurde in § 22 Abs. 3 PStG klargestellt, dass der Personenstand von Intersexuellen ohne Angabe der Geschlechtszugehörigkeit in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Gleichwohl basiert das deutsche Familienrecht weiterhin auf einer binären Geschlechterordnung. Der Vortrag analysiert die Frage, ob ein drittes Geschlecht anzuerkennen ist oder auf das Geschlecht als Kategorie des Familienrechts ganz verzichtet werden sollte.
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Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 193
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Autorenporträt
Tobias Helms, Philipps-Universität Marburg
Inhaltsangabe
1. Einleitung
I. Binäre soziale Geschlechterordnung II. Intersexualität aus medizinischer Sicht III. Haltung des Rechts
2. Personenstandsrechtliche Behandlung von Intersexualität
I. Frühere personenstandsrechtliche Praxis II. Auswirkungen des neuen 22 Abs. 3 PStG III. Familienrechtlicher Status von Personen mit offenem Geschlechtseintrag
3. Perspektive eines geschlechtsneutralen (Familien-)Rechts?
4. Eintragung eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister?
I. Binäre soziale Geschlechterordnung II. Intersexualität aus medizinischer Sicht III. Haltung des Rechts
2. Personenstandsrechtliche Behandlung von Intersexualität
I. Frühere personenstandsrechtliche Praxis II. Auswirkungen des neuen 22 Abs. 3 PStG III. Familienrechtlicher Status von Personen mit offenem Geschlechtseintrag
3. Perspektive eines geschlechtsneutralen (Familien-)Rechts?
4. Eintragung eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister?
5. Zusammenfassung
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