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Seit jeher ist es strittig, ob die deutsche Hanse mehr war als eine bloße Interessengemeinschaft von Kaufleuten und Städten, ob sie darüber hinaus eine Verfassung besaß und wenn ja, wie diese zu beschreiben sei. Die seit 1449 anhaltenden Streitigkeiten zwischen England und der Hanse über die Vollmachten der Gesandten ergeben, dass die hansischen Sendeboten ihre Vollmachten von den Stadtgemeinden empfingen. Von dem regelmäßigen Sprachgebrauch sowohl der hansischen Stadtrechte als auch der Hanserezesse lässt sich ableiten, dass dem bestimmte Regeln des deutschen Einungsrechts zugrunde liegen,…mehr

Produktbeschreibung
Seit jeher ist es strittig, ob die deutsche Hanse mehr war als eine bloße Interessengemeinschaft von Kaufleuten und Städten, ob sie darüber hinaus eine Verfassung besaß und wenn ja, wie diese zu beschreiben sei. Die seit 1449 anhaltenden Streitigkeiten zwischen England und der Hanse über die Vollmachten der Gesandten ergeben, dass die hansischen Sendeboten ihre Vollmachten von den Stadtgemeinden empfingen. Von dem regelmäßigen Sprachgebrauch sowohl der hansischen Stadtrechte als auch der Hanserezesse lässt sich ableiten, dass dem bestimmte Regeln des deutschen Einungsrechts zugrunde liegen, dessen Inhalt bislang als unerforscht galt. Die Hanse war demnach eine mehrfach gestufte und partikulierte Einung, der sowohl natürliche als auch Verbandspersonen als Mitglieder angehören konnten und deren Willensbildung auf Einhelligkeit oder Identität aller Einzel- und Sonderwillen beruhte.
Autorenporträt
Ernst Pitz war bis zu seiner Emeritierung Professor für mittelalterliche Geschichte an der Technischen Universität Berlin.