Der vorliegende Text beschäftigt sich mit der Frage, ob sich nach den verwaltungsakzessorisch ausgestalteten Normen des Umweltstrafrechts strafbar macht, wer gegen einen belastenden, vollziehbaren und wirksamen Verwaltungsakt verstößt, obwohl dieser rechtswidrig ist. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf die praktisch bedeutendste Konstellation, also mit der Variante, in der gegen Verwaltungsakte verstoßen wird, die in rechtswidrigerweise Weise ein Handeln, Tun oder Unterlassen als Verhaltenspflicht auferlegen oder die ein an sich erlaubnisfreies Handeln untersagen. Dazu wird zunächst ein bisher in der Literatur kaum wahrgenommenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einem ähnlich gelagerten Fall im Versammlungsrecht untersucht.
Im Anschluss wird sich kritisch mit den Argumenten der Befürworter und Gegner einer Strafbarkeit unter Berücksichtigung der zuvor herausgearbeiteten Voraussetzungen auseinandergesetzt. Im Ergebnis wird geklärt, ob die Bestrafung bei materiell rechtswidrigen Verwaltungsakten dem Rechtsgüterschutz dient und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist oder durch formelle Fehler die Strafbewehrung ausgeschlossen werden kann. In einem weiteren Schritt wird untersucht, ob die nachträgliche verwaltungsgerichtliche Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Strafbarkeit von Bedeutung ist. Die Ansicht, welche an einer Bestrafung festhält, hat nachvollziehbare Argumente auf ihrer Seite. Sie wird gegen die Meinung abgewogen, welche aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung eines Urteils und der fehlenden Legitimität einer Bestrafung die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch für den Strafprozess für beachtlich hält.
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Im Anschluss wird sich kritisch mit den Argumenten der Befürworter und Gegner einer Strafbarkeit unter Berücksichtigung der zuvor herausgearbeiteten Voraussetzungen auseinandergesetzt. Im Ergebnis wird geklärt, ob die Bestrafung bei materiell rechtswidrigen Verwaltungsakten dem Rechtsgüterschutz dient und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist oder durch formelle Fehler die Strafbewehrung ausgeschlossen werden kann. In einem weiteren Schritt wird untersucht, ob die nachträgliche verwaltungsgerichtliche Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Strafbarkeit von Bedeutung ist. Die Ansicht, welche an einer Bestrafung festhält, hat nachvollziehbare Argumente auf ihrer Seite. Sie wird gegen die Meinung abgewogen, welche aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung eines Urteils und der fehlenden Legitimität einer Bestrafung die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch für den Strafprozess für beachtlich hält.
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