Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)Vollzitat: "Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist"Rechtsstand: 24. September 2021Inhalt:Erster Teil - Allgemeine VorschriftenZweiter Teil - Errichtung und Betrieb von AnlagenErster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige AnlagenZweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige AnlagenDritter Abschnitt - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische PrüfungenDritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei KraftstoffenErster Abschnitt - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und SchmierstoffenZweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei KraftstoffenVierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und SchienenwegenFünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, LärmminderungspläneSechster Teil - LärmminderungsplanungSiebenter Teil - Gemeinsame VorschriftenAchter Teil - SchlussvorschriftenAnlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik