Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)Vollzitat: "Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist"Rechtsstand: 25. Juni 2021Inhalt:Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des BundeskriminalamtesAbschnitt 2 - Allgemeine Befugnisse zur DatenverarbeitungUnterabschnitt 1 - DatenerhebungUnterabschnitt 2 - Weiterverarbeitung von DatenUnterabschnitt 3 - DatenübermittlungAbschnitt 3 - ZentralstelleAbschnitt 4 - Befugnisse im Rahmen der StrafverfolgungAbschnitt 5 - Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen TerrorismusAbschnitt 6 - Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des BundeskriminalamtesAbschnitt 7 - ZeugenschutzAbschnitt 8 - Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen EigenschutzAbschnitt 9 - Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen PersonUnterabschnitt 1 - DatenschutzaufsichtUnterabschnitt 2 - Datenschutzbeauftragte oder DatenschutzbeauftragterUnterabschnitt 3 - Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des BundeskriminalamtesUnterabschnitt 4 - Pflichten des BundeskriminalamtesUnterabschnitt 5 - Rechte der betroffenen PersonUnterabschnitt 6 - SchadensersatzAbschnitt 10 - Schlussvorschriften