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Ihr Anwalt in eigener Sache
Konkurrenzdruck unter Anwälten
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte ist in den letzten Jahren einem rasanten Wandel ausgesetzt. Als Folge der "Anwaltsschwemme" drängen schon jetzt über 120.000 Rechtsanwälte auf den deutschen Rechtsberatungsmarkt. In diesem Wettbewerb kann sich der Anwalt nur behaupten, wenn er seine berufsrechtlichen Spielräume kennt und optimal ausnutzt, sei es im Bereich der Werbung, sei es durch die Zusammenarbeit mit anderen Kollegen oder den Angehörigen sozietätsfähiger Berufe, z.B. Steuerberatern.
Der Henssler/Prütting
gibt in allen
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Produktbeschreibung
Ihr Anwalt in eigener Sache
Konkurrenzdruck unter Anwälten

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte ist in den letzten Jahren einem rasanten Wandel ausgesetzt. Als Folge der "Anwaltsschwemme" drängen schon jetzt über 120.000 Rechtsanwälte auf den deutschen Rechtsberatungsmarkt. In diesem Wettbewerb kann sich der Anwalt nur behaupten, wenn er seine berufsrechtlichen Spielräume kennt und optimal ausnutzt, sei es im Bereich der Werbung, sei es durch die Zusammenarbeit mit anderen Kollegen oder den Angehörigen sozietätsfähiger Berufe, z.B. Steuerberatern.

Der Henssler/Prütting

gibt in allen wichtigen Fragen des Berufsrechts zuverlässig Auskunft. Der Schwerpunkt liegt in der umfassenden, wissenschaftlich profunden und dabei stets praxisnahen Darstellung der Bundesrechtsanwaltsordnung. Daneben werden alle anderen, berufsrechtlich relevanten Gesetze erläutert, z.B. das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz.

Die 2. Auflage kommentiert jetzt zusätzlich

die Berufsordnung i.d.F. vom 1.7.2003
die Fachanwaltsordnung i.d.F. vom 1.9.2003
das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9.3.2000 i.d.F. des EuRAG-Änderungsgesetzes vom Oktober 2003
die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) i.d.F. vom 28.11.1998
alle Ausführungsverordnungen zum Rechtsberatungsgesetz.
Berücksichtigt sind auch alle sonstigen Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, u.a. durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung und durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002. Ein umfangreicher Textanhang sowie ein wesentlich verbessertes Sachverzeichnis runden den Kommentar ab.

'(...) Durch ergänzende rechtspolitische und rechtsvergleichende Hinweise ist der Kommentar auch für berufspolitisch engagierte Leser eine interessante Quelle. (...) Das Sachregister ist komplett neu erstellt worden und lässt mit einem Umfang von mehr als 100 Seiten praktisch keine Wünsche mehr offen. Weitere wichtige Arbeitshilfen finden sich im Anhang, in den insbesondere Mitglieder der Satzungsversammlung ansprechende Geschäftsordnungen der Satzungs- und Hauptversammlung bei der BRAK aufgenommen worden sind.'
In: Anwaltsblatt Dt. Anwaltsverein, 2/2004, zur 2. Auflage

'Zwei Namen stehen für ausgezeichnete Qualität - Henssler und Prütting. Zwei Professoren als Herausgeber und Kommentatoren stehen für ein wissenschaftlich exaktes und fundiertes Werk. Die zweite Auflage des BRAO-Kommentars von Prof. Dr. Martin Henssler und Prof. Dr. Hanns Prütting ist auf dem Markt; präzise wie die bereits hoch gelobte erste Auflage, aktuell wie kaum ein anderer Kommentar und so aufgestellt, dass keine Fragen des rechtsuchenden Berufsangehörigen offen bleiben. (...) Der Henssler/ Prütting sollte das uneingeschränkte Vertrauen der potenziell Angesprochenen genießen: von den Anwälten ebenso wie von den Anwaltsnotaren, den Kammern, Anwaltvereinen und den Anwaltsrichtern. Hier findet jeder die ausführliche Antwort auf seine Fragen. Hier wird das gelebte und durch die Rechtsprechung mitgeprägte Berufsrecht transparent.'
Uwe Scherf, in: www.legamedia.net, 06/ 2004, zur 2. Auflage

'(...) Der Henssler/ Prütting sollte das uneingeschränkte Vertrauen der potenziell Angesprochenen genießen: von den Anwälten ebenso wie von den Anwaltsnotaren, den Kammern, Anwaltvereinen und den Anwaltrichtern. Hier findet jeder die ausführliche Antwort auf seine Fragen. Hier wird das gelebte und durch die Rechtssprechung mitgeprägte Berufsrecht transparent.'
In: www.legamedia.de, 5/ 2004, zur 2. Auflage

'(...) Der 'Henssler/ Prütting' hat sich als der maßgebende Kommentar des anwaltlichen Berufsrechts etabliert. Er setzt Maßstäbe und gibt den Anwälten die erforderliche Hilfe, sich in ihrem Berufsrecht zurechtzufinden. Das ist umso notwendiger, als neue Marketing-Strategien und der Konkurrenzdruck durch die Jahr für Jahr zunehmende Zahl der Rechtsanwälte in Deutschland neue berufsrechtliche Probleme schaffen werden, für die dieser Kommentar eine zuverlässige Hilfe bietet.'
Sieghart Ott, München, in: Rechtsanwaltskammer für den OLG München, I/ 2004, zur 2. Auflage
Autorenporträt
Hrsg. von Prof. Dr. Martin Henssler, Univ. Köln, und Prof. Dr. Hanns Prütting, Univ. Köln. Bearb.: Thomas Dittmann, MinDirigent, Horst Eylmann, RA und Notar, Anne Federle, RAin, Kerstin Fried, RAin, Dr. Wolfgang Hartung, RA, Prof. Dr. Martin Henssler, Dr. h.c. Ludwig Koch, RA, Dr. Heike Lörcher,RAin, Prof. Dr. Hanns Prütting, Albrecht Schaich, RA, Prof. Dr. Dirk Schroeder, RA, Dr. Ulrich Stobbe, RA u. Notar, und Prof. Dr. Stephan Weth. Sachverz.: Günther R. Hagen, RA
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 14.07.1997

Vom Standesrecht zum Berufsrecht
Ein Kommentar zur neuen Berufsordnung der Rechtsanwälte

Martin Henssler/Hans Prütting (Herausgeber): Bundesrechtsanwaltsordnung. Verlag C. H. Beck, München/Frankfurt 1997, 1479 Seiten, 248 DM.

Auf den Tag genau vor zehn Jahren hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zwei folgenschwere Beschlüsse gefaßt. Das Gericht hat am 14. Juli 1987 den bis dahin geltenden Standesrichtlinien der deutschen Anwaltschaft ihre rechtliche Grundlage entzogen. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung sei es der Anwaltschaft nicht gestattet, den Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) erheblich einzuschränken - zum Beispiel bei den Fragen der Werbung und der freien Meinungsäußerung. Erst sieben Jahre später, im September 1994, ist eine Neuregelung geschaffen worden, und nach knapp zehn Jahren, am 11. März 1997, ist endlich die neue Berufsordnung in Kraft getreten - Anlaß für einen Kommentar, der die Bundesrechtsanwaltsordnung in neuem Lichte sieht.

Zu Recht kann sich das Werk als "Anwaltsrecht aus erster Hand" bezeichnen, denn namhafte Personen haben daran mitgearbeitet (Ministerialbeamte, Professoren und Anwälte). Sie sind gelegentlich auch in ihren Äußerungen nicht zimperlich. So kritisiert der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundestages, Horst Eylmann, selber Rechtsanwalt und Notar, zu Beginn seiner Kommentierung der Anwaltspflichten seinen Berufsstand deutlich: Es sei kein Ruhmesblatt für die deutsche Anwaltschaft, nicht aus eigener Einsicht darauf gedrungen zu haben, dem Berufsrecht eine sichere Grundlage zu geben, sondern auf die Rechtsprechung gewartet zu haben. Doch die Rechtsprechung ist in der Vergangenheit gelegentlich fortschrittlicher gewesen als die meisten Anwälte. Überörtliche Sozietäten, Anwalts-GmbH, erleichterte Werbemöglichkeiten hat sie zugelassen. Die Anwälte und Gesetzgeber hinken immer noch hinterher, die Regelung der Anwalts-GmbH liegt gerade einmal im Referentenentwurf vor. Deutliche Worte findet Mitherausgeber Hans Prütting, wenn er die ausschließliche Zulassung am Landgericht oder Oberlandesgericht kritisiert, sie als "nicht mehr nachvollziehbar" beschreibt. Wie vielgestaltig heute die Anwaltschaft ist, beschreibt Wolfgang Hartung in seiner Kommentierung zum Paragraphen 59a, der die berufliche Zusammenarbeit regelt. Er bleibt auch bei seiner Auffassung, daß die Wahl von BGH-Anwälten nach dem bisherigen Modus verfassungswidrig und daß die Vertretung jeder Anwaltskammer mit nur einer Simme, unabhängig von der jeweiligen Größe, schlichtweg undemokratisch sei.

Zwar ist jetzt die Informationswerbung freigegeben (Paragraph 43 b), deren Verbot auch, wie Eylmann noch einmal schreibt, eindeutig verfassungswidrig wäre, aber wo die genauen Grenzen verlaufen, ist auch im Zusammenspiel zwischen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung offen. Zu Recht, gerade im zunehmenden Konkurrenzkampf mit anderen Berufen, plädiert Eylmann für eine großzügige, liberale Haltung. So kritisiert er die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt, das noch 1996 eine Anzeige im redaktionellen Teil einer Tageszeitung für eine "reklamehafte Selbstanpreisung" gehalten hat, aber - vor Jahren noch undenkbar - von niemanden richtig ernst genommen wird.

Heute kann man sagen: Aus dem althergebrachten Standesrecht ist doch ein modernes Berufsrecht geworden, das zwar noch Fragen offenläßt, aber auch genügend Spielraum für das neue Jahrtausend bietet. MARTIN W. HUFF

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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