Hat das Bundesverfassungsgericht "Anteil an der Staatsleitung"? Auf der Grundlage eines verfassungsstaatlichen Staatsleitungsbegriffs wird der insbesondere auch von Verfassungsrichtern erhobene Teilhabeanspruch verfassungsnormativ zurückgewiesen. Die von der übrigen Gerichtsbarkeit abgehobene Rolle des BVerfG als "Verfassungsorgan" ergibt sich vielmehr erst aus der einfachrechtlichen Ausgestaltung der "balance of powers" durch den politischen Prozeß. Ob das Gericht auf dieser derivativen Grundlage eine die Identität des Gemeinwesens prägende, mit Parlament und Regierung vergleichbare Gestaltungsrolle übernehmen kann, läßt sich nicht allein normativ bestimmen. Klaus Joachim Grigoleit fragt deshalb weiter nach der staatsleitenden Bedeutung des BVerfG als historischem Akteur, die von der Staatsrechtslehre postuliert, von der Zeitgeschichtsschreibung aber kaum zur Kenntnis genommen wird. Am Beispiel der Rechtsprechung des Gerichts zur "Deutschen Frage" (Vergangenheitspolitik, Weststaatsgründung, Teilung und Wiedervereinigung) weist der Autor dem Gericht eine wichtige Legitimations- und Stabilisierungsfunktion zu. Seine juridischen Legitimationsgrundlagen und die "politische" Besetzung verhindern aber, daß das BVerfG als eine Art Gegenregierung gestaltend über die Zukunft des Gemeinwesens mitbestimmt.
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 17.11.2004Die deutsche Frage aus Karlsruhe
Klaus Joachim Grigoleit läßt das Bundesverfassungsgericht leiten
Denkt man den Staat vom Souveränitätsdogma her, also als Befehlshierarchie mit unabgeleiteter Hoheitsgewalt an der Spitze, gerät man in Schwierigkeiten mit Verfassungsgerichtsbarkeit und Grundrechten. Was bedeutet "unabgeleitete Hoheitsgewalt", wenn sich politische Entscheidungen an Grundrechten brechen und von einem Gericht aufgehoben werden können? Deshalb gibt es besonders zur Verfassungsgerichtsbarkeit eine kaum noch überschaubare politik- und rechtswissenschaftliche Diskussion, deren das Publikum langsam überdrüssig wird. Diese Arbeit könnte sie neu entfachen.
Der Verfasser behauptet, die Rechtsprechung, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes, sei ein Mittel demokratischer Staatsleitung, und zeigt dann, wie das Bundesverfassungsgericht die Beantwortung der deutschen Frage mitgestaltet hat. Daß das Gericht zur Wiedervereinigung eine eigene Politik verfolgt hat, ist schon oft gesagt worden, in der Regel verbunden mit dem Vorwurf, das Gericht habe seine Grenzen überschritten. Grigoleit bestätigt mit zahlreichen Belegen das politisch-staatsrechtliche Geraune, weist den Vorwurf der Grenzüberschreitung aber energisch zurück. Erweist sich seine These, das Bundesverfassungsgericht übe Leitungsfunktionen aus, als richtig, erledigt sich die Kritik in der Tat von selbst. Deshalb nimmt die verfassungsdogmatische Unterfütterung der Leitungsthese die erste Hälfte der Arbeit in Anspruch, während das Problem in der zweiten Hälfte, die sich mit der deutschen Frage befaßt, nicht mehr auftaucht.
Den Rezensenten hat der Verfasser halb überzeugt. Die Entschiedenheit, mit der er argumentative Verkrustungen aufbricht, wirkt befreiend, auch wenn man der einen oder anderen Begründung nicht zustimmen kann. Insgesamt hält der Rezensent freilich die Unterscheidung Luhmanns für zentral, nach der die Rechtsprechung Erwartungen sichern und die Politik Verhalten steuern soll. Von der Rechtsprechung erwartet der Bürger Gerechtigkeit, von der Politik nur "soziale Gerechtigkeit". Vor dem Hintergrund dieser Unterscheidung ist es sinnvoller, die Aufgabe der Staatsleitung der Politik vorzubehalten.
Nur, Luhmann hat auf der Grundlage der europäischen Denkgewohnheit differenziert, nach der es überhaupt sinnvoll ist, primär zwischen Recht und Politik zu unterscheiden. Grigoleit dagegen betrachtet den Staat quer zu dieser Tradition nicht als universale Entscheidungseinheit, sondern als Organisation, die er ja auch ist. In Organisationen kann man drei Bereiche unterscheiden, die sich nicht mit der Bezugnahme auf Macht oder Gerechtigkeit beschreiben lassen. Der Betrieb produziert, die Verwaltung versorgt den Betrieb mit Menschen und Material, die Aufsicht positioniert die Organisation als Ganzes in der Gesellschaft und leitet sie in diesem Sinne. In der Organisation Staat ist Betrieb "die Gesellschaft", Verwaltung die öffentliche Verwaltung und Leitung Parlament und Regierung. In dieser Perspektive kann man das Bundesverfassungsgericht tatsächlich zur Staatsleitung rechnen. Das ist freilich eine soziologische Betrachtungsweise, keine normativ-dogmatische. Normativ kommt es wohl auf die Unterscheidung zwischen Recht und Politik an.
Da Grigoleit jedoch meint, das Bundesverfassungsgericht nehme von Rechts wegen Leitungsfunktionen wahr, kann er ohne Rücksicht auf die Grenze zwischen Recht und Politik zeigen, wie das Gericht die Deutschland-Politik von Anfang an bis heute mitgestaltet hat. Dieser Teil ist ein Stück exzellenter Geschichtsschreibung. Er betrachtet den politischen Prozeß mit spezieller Sachkunde. Wer künftig die deutsche Geschichte seit 1950 darstellen will, begeht einen handwerklichen Fehler, wenn er die Darstellung Grigoleits nicht berücksichtigt. Was jeder, der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes lesen kann, bisher mit einem unguten Gefühl zur Kenntnis genommen hat, hier bekommt er es schwarz auf weiß. Aus der Fülle des Materials nur zwei Beispiele.
Das erste der Deutlichkeit wegen. Für die erste Bundestagswahl nach der Wiedervereinigung sah das Bundeswahlgesetz die in der alten Bundesrepublik übliche Sperrklausel von fünf Prozent der Wählerstimmen vor und bezog sie auf das gesamte Wahlgebiet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung für verfassungswidrig erklärt. Sie verstoße gegen die Gleichheit der Wahlchancen. Die noch jungen Parteien in den neuen Ländern hätten nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die westliche Art der Wahlwerbung einzustellen. Nach der Einschätzung Grigoleits war die Entscheidung als "Revolutionsdividende" zugunsten der Bürgerrechtsbewegung der DDR gedacht. Bewirkt hat sie, "daß die PDS mit einem gesamtdeutschen Stimmenanteil von 2,4 Prozent, aber einem auf das Beitrittsgebiet bezogenen Stimmenanteil von 11,1 Prozent in den Bundestag einzog".
Das zweite Beispiel der strukturellen Bedeutung wegen. Wahrscheinlich hat in diesem Land niemand übersehen, daß die rechtliche Auseinandersetzung mit den Folgen des Nationalsozialismus der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Folgen des Kommunismus gleicht. Nur hatte 1949 niemand Geld, während die alte Bundesrepublik 1989 wohlhabend war. Die Ähnlichkeit ergibt sich aber nicht aus dem Vergleich der beiden diktatorischen Systeme, sondern aus der Gesetzlichkeit von revolutionären Systembrüchen. Nach der Französischen Revolution von 1789 und nach der Rückkehr der Bourbonen auf den Thron 1814 kann man entsprechende Erscheinungen wie in Deutschland nach 1945 und 1989 beobachten. Grigoleit zeigt nun, daß das Bundesverfassungsgericht beide Situationen verschieden behandelt hat. In der Regel hat es für die Zeit nach 1945 eine Diskontinuität und für die Zeit nach 1989 eine Kontinuität des politischen Prozesses angenommen. Damit tauchte das Problem, ob die beiden Situationen gleich zu behandeln seien, nicht mehr auf. Das kann man für zweckmäßig halten. Irgendwie müssen wir eben die alten Kader und früheren Stasi-Informanten versorgen. Es hat aber einen Gerechtigkeitshaken. Wer die Täter schont, benachteiligt die Opfer. Die Opfer des SED-Regimes dürfte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes daher kaum beruhigen.
Da die deutsche Frage nicht gerecht zu beantworten ist, eignet sie sich allerdings auch nicht, die Leitfunktion des Bundesverfassungsgerichtes zu demonstrieren. Unter diesem Gesichtspunkt könnte man das gesamte Konzept Grigoleits kritisieren. Das würde aber weder der Sache noch dem Buch gerecht. Die Sache steckt voller Widersprüche, und Grigoleit hat mehr als sonst üblich genannt. Zu scharfen Begriffen hat er nicht immer gefunden, aber er hat ein eindrucksvolles Fallbeispiel geboten. Das Fallbeispiel repräsentiert zwar nicht die Normalität einer Rechtsordnung, weil es an die Existenz der politischen Ordnung rührt, es zeigt aber, daß das Bundesverfassungsgericht der gesellschaftlichen Entwicklung genauso ausgeliefert ist wie die Politik. Das Buch ist ein Augenöffner.
GERD ROELLECKE
Klaus Joachim Grigoleit: "Bundesverfassungsgericht und deutsche Frage". Eine dogmatische und historische Untersuchung zum judikativen Anteil an der Staatsleitung. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2004. XVI, 415 S., geb., 94,- [Euro].
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Klaus Joachim Grigoleit läßt das Bundesverfassungsgericht leiten
Denkt man den Staat vom Souveränitätsdogma her, also als Befehlshierarchie mit unabgeleiteter Hoheitsgewalt an der Spitze, gerät man in Schwierigkeiten mit Verfassungsgerichtsbarkeit und Grundrechten. Was bedeutet "unabgeleitete Hoheitsgewalt", wenn sich politische Entscheidungen an Grundrechten brechen und von einem Gericht aufgehoben werden können? Deshalb gibt es besonders zur Verfassungsgerichtsbarkeit eine kaum noch überschaubare politik- und rechtswissenschaftliche Diskussion, deren das Publikum langsam überdrüssig wird. Diese Arbeit könnte sie neu entfachen.
Der Verfasser behauptet, die Rechtsprechung, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes, sei ein Mittel demokratischer Staatsleitung, und zeigt dann, wie das Bundesverfassungsgericht die Beantwortung der deutschen Frage mitgestaltet hat. Daß das Gericht zur Wiedervereinigung eine eigene Politik verfolgt hat, ist schon oft gesagt worden, in der Regel verbunden mit dem Vorwurf, das Gericht habe seine Grenzen überschritten. Grigoleit bestätigt mit zahlreichen Belegen das politisch-staatsrechtliche Geraune, weist den Vorwurf der Grenzüberschreitung aber energisch zurück. Erweist sich seine These, das Bundesverfassungsgericht übe Leitungsfunktionen aus, als richtig, erledigt sich die Kritik in der Tat von selbst. Deshalb nimmt die verfassungsdogmatische Unterfütterung der Leitungsthese die erste Hälfte der Arbeit in Anspruch, während das Problem in der zweiten Hälfte, die sich mit der deutschen Frage befaßt, nicht mehr auftaucht.
Den Rezensenten hat der Verfasser halb überzeugt. Die Entschiedenheit, mit der er argumentative Verkrustungen aufbricht, wirkt befreiend, auch wenn man der einen oder anderen Begründung nicht zustimmen kann. Insgesamt hält der Rezensent freilich die Unterscheidung Luhmanns für zentral, nach der die Rechtsprechung Erwartungen sichern und die Politik Verhalten steuern soll. Von der Rechtsprechung erwartet der Bürger Gerechtigkeit, von der Politik nur "soziale Gerechtigkeit". Vor dem Hintergrund dieser Unterscheidung ist es sinnvoller, die Aufgabe der Staatsleitung der Politik vorzubehalten.
Nur, Luhmann hat auf der Grundlage der europäischen Denkgewohnheit differenziert, nach der es überhaupt sinnvoll ist, primär zwischen Recht und Politik zu unterscheiden. Grigoleit dagegen betrachtet den Staat quer zu dieser Tradition nicht als universale Entscheidungseinheit, sondern als Organisation, die er ja auch ist. In Organisationen kann man drei Bereiche unterscheiden, die sich nicht mit der Bezugnahme auf Macht oder Gerechtigkeit beschreiben lassen. Der Betrieb produziert, die Verwaltung versorgt den Betrieb mit Menschen und Material, die Aufsicht positioniert die Organisation als Ganzes in der Gesellschaft und leitet sie in diesem Sinne. In der Organisation Staat ist Betrieb "die Gesellschaft", Verwaltung die öffentliche Verwaltung und Leitung Parlament und Regierung. In dieser Perspektive kann man das Bundesverfassungsgericht tatsächlich zur Staatsleitung rechnen. Das ist freilich eine soziologische Betrachtungsweise, keine normativ-dogmatische. Normativ kommt es wohl auf die Unterscheidung zwischen Recht und Politik an.
Da Grigoleit jedoch meint, das Bundesverfassungsgericht nehme von Rechts wegen Leitungsfunktionen wahr, kann er ohne Rücksicht auf die Grenze zwischen Recht und Politik zeigen, wie das Gericht die Deutschland-Politik von Anfang an bis heute mitgestaltet hat. Dieser Teil ist ein Stück exzellenter Geschichtsschreibung. Er betrachtet den politischen Prozeß mit spezieller Sachkunde. Wer künftig die deutsche Geschichte seit 1950 darstellen will, begeht einen handwerklichen Fehler, wenn er die Darstellung Grigoleits nicht berücksichtigt. Was jeder, der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes lesen kann, bisher mit einem unguten Gefühl zur Kenntnis genommen hat, hier bekommt er es schwarz auf weiß. Aus der Fülle des Materials nur zwei Beispiele.
Das erste der Deutlichkeit wegen. Für die erste Bundestagswahl nach der Wiedervereinigung sah das Bundeswahlgesetz die in der alten Bundesrepublik übliche Sperrklausel von fünf Prozent der Wählerstimmen vor und bezog sie auf das gesamte Wahlgebiet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung für verfassungswidrig erklärt. Sie verstoße gegen die Gleichheit der Wahlchancen. Die noch jungen Parteien in den neuen Ländern hätten nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die westliche Art der Wahlwerbung einzustellen. Nach der Einschätzung Grigoleits war die Entscheidung als "Revolutionsdividende" zugunsten der Bürgerrechtsbewegung der DDR gedacht. Bewirkt hat sie, "daß die PDS mit einem gesamtdeutschen Stimmenanteil von 2,4 Prozent, aber einem auf das Beitrittsgebiet bezogenen Stimmenanteil von 11,1 Prozent in den Bundestag einzog".
Das zweite Beispiel der strukturellen Bedeutung wegen. Wahrscheinlich hat in diesem Land niemand übersehen, daß die rechtliche Auseinandersetzung mit den Folgen des Nationalsozialismus der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Folgen des Kommunismus gleicht. Nur hatte 1949 niemand Geld, während die alte Bundesrepublik 1989 wohlhabend war. Die Ähnlichkeit ergibt sich aber nicht aus dem Vergleich der beiden diktatorischen Systeme, sondern aus der Gesetzlichkeit von revolutionären Systembrüchen. Nach der Französischen Revolution von 1789 und nach der Rückkehr der Bourbonen auf den Thron 1814 kann man entsprechende Erscheinungen wie in Deutschland nach 1945 und 1989 beobachten. Grigoleit zeigt nun, daß das Bundesverfassungsgericht beide Situationen verschieden behandelt hat. In der Regel hat es für die Zeit nach 1945 eine Diskontinuität und für die Zeit nach 1989 eine Kontinuität des politischen Prozesses angenommen. Damit tauchte das Problem, ob die beiden Situationen gleich zu behandeln seien, nicht mehr auf. Das kann man für zweckmäßig halten. Irgendwie müssen wir eben die alten Kader und früheren Stasi-Informanten versorgen. Es hat aber einen Gerechtigkeitshaken. Wer die Täter schont, benachteiligt die Opfer. Die Opfer des SED-Regimes dürfte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes daher kaum beruhigen.
Da die deutsche Frage nicht gerecht zu beantworten ist, eignet sie sich allerdings auch nicht, die Leitfunktion des Bundesverfassungsgerichtes zu demonstrieren. Unter diesem Gesichtspunkt könnte man das gesamte Konzept Grigoleits kritisieren. Das würde aber weder der Sache noch dem Buch gerecht. Die Sache steckt voller Widersprüche, und Grigoleit hat mehr als sonst üblich genannt. Zu scharfen Begriffen hat er nicht immer gefunden, aber er hat ein eindrucksvolles Fallbeispiel geboten. Das Fallbeispiel repräsentiert zwar nicht die Normalität einer Rechtsordnung, weil es an die Existenz der politischen Ordnung rührt, es zeigt aber, daß das Bundesverfassungsgericht der gesellschaftlichen Entwicklung genauso ausgeliefert ist wie die Politik. Das Buch ist ein Augenöffner.
GERD ROELLECKE
Klaus Joachim Grigoleit: "Bundesverfassungsgericht und deutsche Frage". Eine dogmatische und historische Untersuchung zum judikativen Anteil an der Staatsleitung. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2004. XVI, 415 S., geb., 94,- [Euro].
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
Dieses Buch könnte die Debatte über die politische Stellung des Bundesverfassungsgerichts "neu entfachen", lobt Gerd Roellecke in seiner Besprechung: "Das Buch ist ein Augenöffner." Das Lob des Rezensenten ist umso höher zu werten, als er die Meinung des Autors Klaus Joachim Grigoleit nicht unbedingt teilt. Worum geht's? Im ersten Teil stellt Grigoleit die These auf, das Bundesverfassungsgericht habe neben der Politik "Leitungsfunktion". Diese These unterfüttert er verfassungsdogmatisch, doch konnte er den Rezensenten nur "halb überzeugen". Roellecke findet die Argumentation zwar "befreiend", doch ist er letztendlich dafür, die "Staatsleitung der Politik vorzubehalten". Im zweiten Teil der Studie beschreibt Grigoleit dann am Beispiel der Rechtssprechung zur deutschen Frage, wie das Bundesverfassungsgericht die Deutschland-Politik "von Anfang bis Ende" mitgestaltet hat. Dieser zweite Teil ist "ein Stück exzellenter Geschichtsschreibung", erklärt unser Rezensent. "Wer künftig die deutsche Geschichte seit 1950 darstellen will, begeht einen handwerklichen Fehler, wenn er die Darstellung Grigoleits nicht berücksichtigt."
© Perlentaucher Medien GmbH
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