Die Bundeswehr nimmt durch vielfältige Aktivitäten die Umwelt in Anspruch. Der normale Dienstbetrieb, Übungen und Manöver und vor allem militärische Einsätze können zu Umweltbeeinträchtigungen führen. Die Bundeswehr ist in das dichte Netz umweltrechtlicher Rechtsnormen eingebunden. Die Bestandsaufnahme zeigt aber, daß diese Normen weitgehend durch Sonderregelungen für die Bundeswehr überlagert werden:
- Nahezu flächendeckend werden Zuständigkeiten, die allgemein den Ländern obliegen, auf Bundesbehörden übertragen. Diese Zuständigkeiten haben vor dem Grundgesetz nur teilweise Bestand.
- Weit verbreitet sind materielle Regelungen, die ein Abweichen von allgemeinen Anforderungen gestatten, soweit dies aus Gründen der Landesverteidigung erforderlich ist.
- Verfahrensrechtliche Sondervorschriften schließen die Durchführung von Verwaltungsverfahren zum Teil aus, teilweise modifizieren sie - vor allem mit Blick auf die Beteiligung Dritter - verfahrensrechtliche Anforderungen.
Die Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG mutiert in erheblichem Umfang zu einer Bindung an Sondervorschriften, die den spezifischen Interessen und Forderungen der Bundeswehr verpflichtet sind. Die Bundeswehr ist an das materielle Landesrecht gebunden, soweit es nicht den Bereich der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Verteidigung erfaßt. Der Bund kann aber die Zulassung verteidigungsspezifischer Ausnahmen vom Landesrecht vorsehen. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten vollzieht der BMVg auf einigen Gebieten Landesrecht; das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundeswehrsonderrecht privilegiert nur die nach Art. 87a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG zulässigen Einsätze, für die aufgrund des Art. 24 Abs. 2 GG zulässigen Einsätze kann die Bundeswehr keine Sonderregelungen in Anspruch nehmen.
Für die Bereiche der Umweltverträglichkeitsprüfung des Umweltinformationsrechts, des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Strahlenschutzrechts, des Gefahrstoff- und Gefahrgutbef
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
- Nahezu flächendeckend werden Zuständigkeiten, die allgemein den Ländern obliegen, auf Bundesbehörden übertragen. Diese Zuständigkeiten haben vor dem Grundgesetz nur teilweise Bestand.
- Weit verbreitet sind materielle Regelungen, die ein Abweichen von allgemeinen Anforderungen gestatten, soweit dies aus Gründen der Landesverteidigung erforderlich ist.
- Verfahrensrechtliche Sondervorschriften schließen die Durchführung von Verwaltungsverfahren zum Teil aus, teilweise modifizieren sie - vor allem mit Blick auf die Beteiligung Dritter - verfahrensrechtliche Anforderungen.
Die Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG mutiert in erheblichem Umfang zu einer Bindung an Sondervorschriften, die den spezifischen Interessen und Forderungen der Bundeswehr verpflichtet sind. Die Bundeswehr ist an das materielle Landesrecht gebunden, soweit es nicht den Bereich der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Verteidigung erfaßt. Der Bund kann aber die Zulassung verteidigungsspezifischer Ausnahmen vom Landesrecht vorsehen. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten vollzieht der BMVg auf einigen Gebieten Landesrecht; das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundeswehrsonderrecht privilegiert nur die nach Art. 87a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG zulässigen Einsätze, für die aufgrund des Art. 24 Abs. 2 GG zulässigen Einsätze kann die Bundeswehr keine Sonderregelungen in Anspruch nehmen.
Für die Bereiche der Umweltverträglichkeitsprüfung des Umweltinformationsrechts, des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Strahlenschutzrechts, des Gefahrstoff- und Gefahrgutbef
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
»Gerade ein Praktiker (wie der Rezensent) liest das Buch mit stillem Vergnügen. [...] Eine so vollständige Darstellung der Rechtslage hat es bisher nicht gegeben. Das allein macht die Arbeit schon wertvoll. Jedem, der sich dienstlich mit dem Umweltschutz der Bundeswehr zu befassen hat, ist anzuraten, diese Arbeit zu lesen. Geschwinder ist ein Überblick der Rechtslage nicht zu gewinnen.«
Hans Lepper, in: Zeitschrift für Wehrrecht, Heft 3/2000
Hans Lepper, in: Zeitschrift für Wehrrecht, Heft 3/2000