Der "nach Feuerbach und vor Karl Binding bedeutendste Dogmatiker des Strafrechts" (Eberhard Schmidt) Carl Georg von Wächter (1797-1880) hinterließ ein umfangreiches strafrechtliches Werk, das bislang ohne ausreichende wissenschaftliche Würdigung blieb.
Nach einer biographischen Darstellung seines juristischen Werdegangs erfolgt eine Untersuchung des Rechtsverständnisses Wächters und seines methodologischen Standpunktes. Wächter folgt dabei in Grundsätzen der Lehre der Historischen Rechtsschule, nähert sich aber unter Bezugnahme auf die Forderungen Anton Friedrich Justus Thibauts nach Rechtsvereinheitlichung und Kodifikation einem durchaus strengen Rechtspositivismus an. Die Strafzwecklehre Wächters orientiert sich vornehmlich an der Vergeltungstheorie eines Immanuel Kant, wobei der Wille des Täters als subjektives Element für die Ermittlung der Strafgerechtigkeit entscheidende Bedeutung erhält. Die Handlungslehre des "späten" Wächters wird durch die Theorie G. W. Fr. Hegels geprägt, so daß der zweckgerichtete Wille die für den Handlungsbegriff notwendige Verbindung zwischen äußerem Tatgeschehen und subjektivem Tatelement herstellt. In einem vierten Kapitel werden strafrechtliche Einzelfragen untersucht. In zahlreicher Hinsicht läßt sich Wächters Einfluß auf die Lehre und Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts nachweisen. Insbesondere werden das Internationale Strafrecht, der Umfang des Vorsatzes, die Strafbarkeit des Selbstmordes, die Strafbarkeit der Brandstiftung nach gemeinem Recht und der Gewaltbegriff der §§ 253, 255 Reichsstrafgesetzbuch von 1871 dargestellt.
Die Wirkungsgeschichte Wächters, vornehmlich im Zusammenhang der Entstehung des Strafgesetzbuches für das Königreich Württemberg aus dem Jahre 1839, wird in einem zweiten Teil der Arbeit eingehend untersucht. Insoweit wird Wächters unmittelbarer Einfluß als Mitglied der Kammer der Abgeordneten auf die konkrete Ausgestaltung einzelner ausgewählter Artikel des Württembergischen Strafgesetzbuches aufgezeigt, insbesondere inwieweit Lehrmeinung und legislatorische Normsetzung zu einer Einheit finden. Wächters vornehmliches Verdienst beruht letztlich auf der Zusammenführung und Vereinheitlichung der im 19. Jahrhundert zahlreich vertretenen Strafrechtstheorien auf das für die Strafrechtspraxis notwendige Maß.
Nach einer biographischen Darstellung seines juristischen Werdegangs erfolgt eine Untersuchung des Rechtsverständnisses Wächters und seines methodologischen Standpunktes. Wächter folgt dabei in Grundsätzen der Lehre der Historischen Rechtsschule, nähert sich aber unter Bezugnahme auf die Forderungen Anton Friedrich Justus Thibauts nach Rechtsvereinheitlichung und Kodifikation einem durchaus strengen Rechtspositivismus an. Die Strafzwecklehre Wächters orientiert sich vornehmlich an der Vergeltungstheorie eines Immanuel Kant, wobei der Wille des Täters als subjektives Element für die Ermittlung der Strafgerechtigkeit entscheidende Bedeutung erhält. Die Handlungslehre des "späten" Wächters wird durch die Theorie G. W. Fr. Hegels geprägt, so daß der zweckgerichtete Wille die für den Handlungsbegriff notwendige Verbindung zwischen äußerem Tatgeschehen und subjektivem Tatelement herstellt. In einem vierten Kapitel werden strafrechtliche Einzelfragen untersucht. In zahlreicher Hinsicht läßt sich Wächters Einfluß auf die Lehre und Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts nachweisen. Insbesondere werden das Internationale Strafrecht, der Umfang des Vorsatzes, die Strafbarkeit des Selbstmordes, die Strafbarkeit der Brandstiftung nach gemeinem Recht und der Gewaltbegriff der §§ 253, 255 Reichsstrafgesetzbuch von 1871 dargestellt.
Die Wirkungsgeschichte Wächters, vornehmlich im Zusammenhang der Entstehung des Strafgesetzbuches für das Königreich Württemberg aus dem Jahre 1839, wird in einem zweiten Teil der Arbeit eingehend untersucht. Insoweit wird Wächters unmittelbarer Einfluß als Mitglied der Kammer der Abgeordneten auf die konkrete Ausgestaltung einzelner ausgewählter Artikel des Württembergischen Strafgesetzbuches aufgezeigt, insbesondere inwieweit Lehrmeinung und legislatorische Normsetzung zu einer Einheit finden. Wächters vornehmliches Verdienst beruht letztlich auf der Zusammenführung und Vereinheitlichung der im 19. Jahrhundert zahlreich vertretenen Strafrechtstheorien auf das für die Strafrechtspraxis notwendige Maß.