Magisterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,5, Ludwig-Maximilians-Universität München (IPR - Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht also das hiesige Kollisionsrecht des Gesellschaftsrechts erfährt derzeit eine tiefgreifende Wandlung. In der hier vorliegenden Darstellung sollen Ursachen und Folgen dieser Entwicklung aufgezeigt werden. Besonderes Gewicht liegt auf der fortschreitenden Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten des EG, die themengebende Überseering-Entscheidung muss im Zusammenhang zu vorrangegangenen sowie nun auch nachfolgenden Entscheidungen gesehen werden. Die nähere Betrachtung der Urteile verdeutlicht, dass die Entscheidungen nicht so eindeutig sind wie vielmals dargestellt, sondern durchaus kritischer Würdigung und Auslegung offen sind. Letztlich soll aufgezeigt werden, dass die Entscheidungen im Spannungsverhältnis grundverschiedener gesellschaftsrechtlicher Sicherungskonzeptionen fielen und trotz aller Deutungsmöglichkeiten die wesentlichen Grundzügen zukünftiger Rechtssetzung in der Gemeinschaft vorgeben.
Das deutsche internationale Privatrecht unterliegt als nationales Recht den Bindungen des Europarechts. Insofern bemisst sich das Kollisionsrecht anhand der Grundfreiheiten des EG, im Bereich des Gesellschaftsrechts anhand Artt 43, 48 EG. Sie verbieten im Fall des Zuzugs ausländischer Gesellschaften diesen die Rechtsfähigkeit zu versagen. Dadurch wird die Anwendung der in Deutschland bis dato praktizierten Sitztheorie für diesen Fall unzulässig. Auch wenn sich die hier behandelten Entscheidungen des EuGH auf die Rechtsfolgen der Anwendung der Theorie im Zuzugsfall beschränken und insofern also keinen unmittelbaren kollisionsrechtlichen Charakter haben, sollte die Sitztheorie schon aus Gründen der Praktibilität insgesamt nicht mehr angewandt werden. Die Sitztheorie diente dem Schutz des inländischen Rechtsverkehrs. Da die wesentlichen Schutzmechanismen gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren sind, fallen diese Institute aus.
Es darf aber nicht vergessen werden, dass auch die ausländischen Rechtsordnungen der europäischen Wertegemeinschaft die wesentlichen Angstfälle regeln und darüber hinaus nationales Delikts und Insolvenzrecht anwendbar bleibt. Weist das fremde Gesellschaftsrecht dennoch Schutzlücken auf, so kommt in äußerst begrenzten Einzelfällen die Anwendung deutschen Rechts im Wege der Sonderanknüpfung in Betracht. Diese muss jedoch wiederum europarechtlich gerechtfertigt sein (sog. Vier-Punkte-Test).
Der EuGH setzt sich in den hier besprochenen Entscheidungen leider zu wenig damit auseinander, dass in den europäischen Mitgliedsstaaten zwar im Ergebnis ein durchaus vergleichbares Schutzniveau besteht, dieses jedoch - vor allem im Vergleich mit dem britischen Recht - höchst unterschiedlich konzeptioniert ist, nämlich dort durch eine strenge staatliche Aufsichtund wenig strenge Gründungsregeln. Auf das Herausbrechen eines Teiles seines Schutzsystems hier vor allem der deutschen Regeln über das Mindestkapital - kann der Zuzugsstaat eigentlich nur reagieren, indem er das fremde Recht gleichsam vollumfänglich kopiert. Da beide Systeme aufgrund der unterschiedlichen Ansätze nicht kompatibel sind und das Territorialprinzip die Anwendung fremden Rechts verhindert, entsteht im Inland bei Anwendung eines Teiles dieses fremden Rechts bezüglich des Schutzniveaus eine Situation, die mit der des Normenmangels vergleichbar ist. Mit diesem Problem lässt der EuGH die betroffenen Staaten gleichsam alleine.
Dennoch kann man den besprochenen Entscheidungen im Ergebnis zustimmen, da der Schutz vor sogenannten Billig -GmbHs keine absolute Mobilitätsschranke begründen darf und die aufgezeigten Probleme lösbar sind. Diese Lösung sollte letztlich auf europäischer Ebene gefunden werde...
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Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht also das hiesige Kollisionsrecht des Gesellschaftsrechts erfährt derzeit eine tiefgreifende Wandlung. In der hier vorliegenden Darstellung sollen Ursachen und Folgen dieser Entwicklung aufgezeigt werden. Besonderes Gewicht liegt auf der fortschreitenden Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten des EG, die themengebende Überseering-Entscheidung muss im Zusammenhang zu vorrangegangenen sowie nun auch nachfolgenden Entscheidungen gesehen werden. Die nähere Betrachtung der Urteile verdeutlicht, dass die Entscheidungen nicht so eindeutig sind wie vielmals dargestellt, sondern durchaus kritischer Würdigung und Auslegung offen sind. Letztlich soll aufgezeigt werden, dass die Entscheidungen im Spannungsverhältnis grundverschiedener gesellschaftsrechtlicher Sicherungskonzeptionen fielen und trotz aller Deutungsmöglichkeiten die wesentlichen Grundzügen zukünftiger Rechtssetzung in der Gemeinschaft vorgeben.
Das deutsche internationale Privatrecht unterliegt als nationales Recht den Bindungen des Europarechts. Insofern bemisst sich das Kollisionsrecht anhand der Grundfreiheiten des EG, im Bereich des Gesellschaftsrechts anhand Artt 43, 48 EG. Sie verbieten im Fall des Zuzugs ausländischer Gesellschaften diesen die Rechtsfähigkeit zu versagen. Dadurch wird die Anwendung der in Deutschland bis dato praktizierten Sitztheorie für diesen Fall unzulässig. Auch wenn sich die hier behandelten Entscheidungen des EuGH auf die Rechtsfolgen der Anwendung der Theorie im Zuzugsfall beschränken und insofern also keinen unmittelbaren kollisionsrechtlichen Charakter haben, sollte die Sitztheorie schon aus Gründen der Praktibilität insgesamt nicht mehr angewandt werden. Die Sitztheorie diente dem Schutz des inländischen Rechtsverkehrs. Da die wesentlichen Schutzmechanismen gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren sind, fallen diese Institute aus.
Es darf aber nicht vergessen werden, dass auch die ausländischen Rechtsordnungen der europäischen Wertegemeinschaft die wesentlichen Angstfälle regeln und darüber hinaus nationales Delikts und Insolvenzrecht anwendbar bleibt. Weist das fremde Gesellschaftsrecht dennoch Schutzlücken auf, so kommt in äußerst begrenzten Einzelfällen die Anwendung deutschen Rechts im Wege der Sonderanknüpfung in Betracht. Diese muss jedoch wiederum europarechtlich gerechtfertigt sein (sog. Vier-Punkte-Test).
Der EuGH setzt sich in den hier besprochenen Entscheidungen leider zu wenig damit auseinander, dass in den europäischen Mitgliedsstaaten zwar im Ergebnis ein durchaus vergleichbares Schutzniveau besteht, dieses jedoch - vor allem im Vergleich mit dem britischen Recht - höchst unterschiedlich konzeptioniert ist, nämlich dort durch eine strenge staatliche Aufsichtund wenig strenge Gründungsregeln. Auf das Herausbrechen eines Teiles seines Schutzsystems hier vor allem der deutschen Regeln über das Mindestkapital - kann der Zuzugsstaat eigentlich nur reagieren, indem er das fremde Recht gleichsam vollumfänglich kopiert. Da beide Systeme aufgrund der unterschiedlichen Ansätze nicht kompatibel sind und das Territorialprinzip die Anwendung fremden Rechts verhindert, entsteht im Inland bei Anwendung eines Teiles dieses fremden Rechts bezüglich des Schutzniveaus eine Situation, die mit der des Normenmangels vergleichbar ist. Mit diesem Problem lässt der EuGH die betroffenen Staaten gleichsam alleine.
Dennoch kann man den besprochenen Entscheidungen im Ergebnis zustimmen, da der Schutz vor sogenannten Billig -GmbHs keine absolute Mobilitätsschranke begründen darf und die aufgezeigten Probleme lösbar sind. Diese Lösung sollte letztlich auf europäischer Ebene gefunden werde...
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